Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
sammlung festgelegt werden (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Art. 9 Abs. 1 Bst. a). Dies wird im laufenden Jahr 2016 erfolgen. Für die Aufteilung des Anteils Forschung werden ebenfalls profilabhängig unterschiedliche Bemessungskriterien verwendet: Während für die Universitäten die Leistungen in Bezug auf SNF, EU-Forschungsprogramme, KTI und weitere öffentliche oder private Förderer im Vordergrund stehen (Art. 10 Abs. 2), wird bei den Fachhochschulen auch der Wissenstransfer zwischen Forschung und Lehre berücksichtigt (Art. 11 Bst. b).
Art. 12 Ausrichtung
Mit diesem Artikel soll eine pragmatische Lösung eines Problems ermöglicht werden, das teilweise seit Einführung der Grundbeiträge an die kantonalen Universitäten in den 60er-Jahren besteht. Über die Frage, inwieweit die Grundbeiträge des Bundes jeweils für das Vorjahr oder für das laufende Jahr ausgerichtet werden, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Dies hat dazu geführt, dass es bei den Universitätskantonen unterschiedliche Verbuchungspraxen gibt. Während bei sechs Universitäten die Trägerkantone die Grundbeiträge im jeweils laufenden Beitragsjahr verbuchen, wenden bei vier Universitäten die Trägerkantone eine Verbuchung für das Vorjahr an. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des HFKG, das ein einheitliches Finanzierungsmodell für Universitäten und Fachhochschulen vorsieht, hat der Bundesrat im Rahmen der BFI-Botschaft 201211 beantragt, dass eine Synchronisierung der Zahlungsrahmen mit den Voranschlagskrediten vorgenommen wird. Das Parlament hat den entsprechenden Bundesbeschluss am 22. September 201112 verabschiedet. Ab der Beitragsperiode 2013−2016 werden somit die mit der BFI-Botschaft beantragten Zahlungsrahmen neu auch in diesen Jahren in den Voranschlägen des Bundes implementiert. Die Trägerkantone der vier Universitäten haben daraufhin ein fehlendes Beitragsjahr als Ausgleich geltend gemacht. Auf Beschwerde hin hat das Bundesverwaltungsgericht das Beitragsgesuch beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Urteil der Abteilung II B-605/2014 vom 10. November 201513 das Gesuch auf Zahlung eines fehlenden Beitragsjahres ab. In der Urteilsbegründung hält das Bundesverwaltungsgericht indessen fest, dass nach seiner Einschätzung die Grundbeiträge nach UFG jeweils für das Vorjahr ausgerichtet werden. Damit bleibt die Verbuchungssituation weiterhin ungeklärt und unbefriedigend. Dies akzentuiert sich mit dem HFKG noch mehr, da mit diesem Gesetz die Universitäten und die Fachhochschulen ein einheitliches Finanzierungsmodell erhalten, wobei die Fachhochschulen die Grundbeiträge seit Beginn im jeweils laufenden Beitragsjahr verbuchen. Um trotzdem eine einheitliche Umsetzung des HFKG zu ermöglichen, soll wie bereits erwähnt eine für Bund und Kantone gangbare pragmatische Lösung vorgelegt werden.
Mit der BFI-Botschaft 2017−2020 wird für die Grundbeiträge an die kantonalen Universitäten und die Fachhochschulen je ein Zahlungsrahmen beantragt. Diese Zahlungsrahmen 2017−2020 kommen in den Jahren 2017−2020 zur Auszahlung. Absatz 2 trägt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung und sieht vor, dass der Bund bei Einstellung der Grundbeiträge im Jahr x den Universitäten auf Gesuch hin im Jahr x+1 einen letzten teuerungsbereinigten Grundbeitrag ausrichtet, wenn ihnen dieser Grundbeitrag gestützt auf Artikel 14 UFG und die zugehörigen Ausführungsvorschriften entgangen sein sollte.
2. Abschnitt: Bemessung der Beiträge für andere Institutionen des Hochschulbereichs
Wie schon das UFG sieht das HFKG vor, die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bei den Bundesbeiträgen wie die Hochschulen zu behandeln (Grundbeiträge). Ebenfalls wie unter dem UFG besteht alternativ die Möglichkeit, ihnen einen festen Beitrag zu gewähren, der bis höchstens 45 %
11 BBl 2011 757.
12 BBl 2011 7617.
13 www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer > B-605/2014.