Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten
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Um Lücken in der Subventionierung der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs zwischen der Akkreditierung und der neuen Verfügung zur Anerkennung der Beitragsberechtigung zu vermeiden, wird im Rahmen der Beratungen zur BFI-Botschaft 2017-2020 vorgeschlagen, Artikel 75 Absatz 2 1. Satz entsprechend anzupassen. Die Beitragsberechtigung nach UFG und FHSG soll nach der institutionellen Akkreditierung solange gelten, bis der Bundesrat einen Entscheid zur Beitragsberechtigung nach HFKG gefällt hat.
Der vorliegende Artikel sieht die sinngemässe Anwendung des Grundsatzes von Artikel 75 Absatz 2 HFKG auf Spezialfälle vor, beispielsweise Reorganisationen oder strukturelle Änderungen einer bereits akkreditierten und beitragsberechtigten Hochschule.
Art. 67 Bemessung der Kohäsionsbeiträge
Diese Bestimmung konkretisiert Artikel 74 HFKG, der vorsieht, dass Hochschulen, deren Grundbeiträge durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung um mehr als 5 % sinken, in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Finanzierungsmodells unterstützt werden können. Artikel 74 Absatz 2 HFKG bestimmt, dass die Ausrichtung degressiv auszugestalten und spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des neuen Finanzierungsmodells, d.h. bis Ende 2024, einzustellen ist. Artikel 67 setzt diese gesetzlichen Vorgaben um: Er legt den relevanten Bemessungszeitraum (Absatz 1) und das Referenzjahr (Absatz 2) für die Feststellung einer allfälligen Einbusse fest. Er bestimmt zudem die Verteilung und Gewährung der Beiträge (Absätze 3, 4 und 6) sowie die degressive Ausgestaltung des Gesamtumfangs der Kohäsionsbeiträge (Absatz 5). Vgl. ausführlich dazu Ziff. 1.3 des Anhangs.
Art. 68 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte Fachhochschulen
Diese Bestimmung soll im Rahmen der Totalrevision übernommen werden und betrifft die privaten Fachhochschulen. Unter dem HFKG bedürfen Fachhochschulen nicht mehr der Genehmigung des Bundesrates, sondern der institutionellen Akkreditierung durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat. Geplant ist, dass dieser im Nachgang zur erfolgreichen Akkreditierung von den privaten Hochschulen jährlich die Finanzberichte prüft und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen kann, sollte ein langfristiges Bestehen fraglich erscheinen. Die Hochschulen haben unter dem HFKG acht Jahre Zeit, sich institutionell akkreditieren zu lassen. Absatz 1 sieht deshalb bis zur erfolgreichen institutionellen Akkreditierung durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat vor, dass die unter dem FHSG vom Bundesrat genehmigten privaten Fachhochschulen bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG unter der Aufsicht des Bundesrats bleiben.