Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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Die Bestimmungen zu den Baunutzungsbeiträgen (5. Kapitel) waren bisher in den Richtlinien «Bundesbeiträge an Investitionen und Mieten der Fachhochschulen»15 enthalten. Mit dem HFKG und der neuen Kompetenzzuteilung (Art. 57 Abs. 1 HFKG) sind diese nun in die V-HFKG eingeflossen. Mehrere Artikel in der V-HFKG, welche die Investitionsbeiträge betreffen, konnten entweder unverändert oder nur geringfügig angepasst von der Verordnung vom 13. März 2000 zum Universitätsförderungsgesetz (UFV)16 und der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV)17 übernommen werden. Die Reihenfolge der Artikel wurde leicht geändert und einige Artikel wurden zusammengefasst, um die Lesbarkeit und Verständlichkeit der neuen Verordnung zu verbessern.

Um die Struktur der V-HFKG zu erleichtern, wurden gewisse technische oder Detailbestimmungen in die Verordnung des WBF über die Bemessung der beitragsberechtigten Aufwendungen, der Beitragsberechtigung und des Verfahrens (siehe Kapitel III) aufgenommen. Das SBFI wird ausserdem einen Leitfaden veröffentlichen, der das Beitragsgesuchsverfahren erklärt und die Umsetzung der in den beiden Verordnungen (V-HFKG und Hochschulbautenverordnung) festgelegten Anforderungen präzisiert.

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 18−23

Diese Artikel konkretisieren die im HFKG festgelegten Grundsätze zur Beitragsberechtigung. Artikel 18 legt insbesondere die für die Bauvorhaben geltenden Grundsätze der Einheitlichkeit und der zeitlichen und räumlichen Abgrenzung fest. Die Bauten müssen der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugutekommen (Art. 54 Abs. 1 HFKG). Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c und d definieren die Bereiche, die unter den Begriff «andere Hochschulzwecke» fallen: Dazu gehören namentlich Einrichtungen, die für den Betrieb einer Hochschule unmittelbar bestimmt sind, so Räumlichkeiten für Verwaltungstätigkeiten (z.B. Rektorat, Dekanat, Immatrikulationsbüro) oder für Kommunikationen und den Wissenstransfer (z.B. Konferenzsäle) oder Aufenthaltsräume für Studierende und Dozierende (z.B. Mensa, Cafeteria).

Artikel 20 erläutert den Begriff der beitragsberechtigten eigenen Aufwendungen. Der Begriff der Eigenaufwendungen bedeutet, dass der Hochschulträger, die Hochschule oder die Institution das Bauvorhaben mit einer Eigenaufwendung aus ihrem Finanzhaushalt unterstützen. Die Beteiligung Dritter an der Finanzierung wird bei der Berechnung des Beitrags nicht berücksichtigt, es sei denn, diese Leistungen sind in den laufenden Finanzhaushalt der Trägerschaft, der Hochschule oder der Institution integriert und in der Jahresrechnung aufgeführt. In diesem Fall gelten sie als Eigenaufwendungen.

Artikel 21 präzisiert, dass der in Artikel 54 Absatz 3 HFKG erwähnte Ausschluss nur humanmedizinische Kliniken betrifft, die Zahn- und Veterinärmedizin sind davon nicht betroffen. Absatz 2 erläutert die beitragsberechtigten Investitionen in humanmedizinischen Kliniken – dies betrifft beispielsweise Räumlichkeiten und Hörsäle, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen.

Artikel 22 präzisiert, unter welchen Bedingungen Umbauten beitragsberechtigt sind: beispielsweise wenn zuvor für die Lehre bestimmte Räumlichkeiten (Seminarräume) umgebaut und für Forschungslabors verwendet werden sollen.

Artikel 23 führt die nicht beitragsberechtigten Aufwendungen auf. Dazu gehören öffentlich-private Kooperationen (Public-Private-Partnerships – PPP) mit der Beteiligung eines kommerziellen Partners

15 www.sbfi.admin.ch > Dienstleistungen > Formulare > Fachhochschulen.

16 AS 2000 958.

17 AS 1996 2598, 2014 4137.