Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

kennen und sie beispielsweise einem eidgenössischen Fachausweis für medizinische Masseure oder einem EFZ für Augenoptiker gleichzustellen. Diese Lösung erleichtert eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt. Zugleich verhindert sie, dass die Behörde anspruchsvolle Ausgleichsmassnahmen organisiert und die Kandidatinnen und Kandidaten solche Massnahmen auf sich nehmen müssen, ohne dass reelle Erfolgschancen bestehen würden.

Art. 58 Anerkennung kroatischer Berufsqualifikationen

Die besondere Regelung der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV)28 über die Anerkennung kroatischer Berufsqualifikationen, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, wird in der V-HFKG übernommen.

3. Abschnitt: Altrechtliche Fachhochschultitel

Art. 59 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen

Die von Fachhochschulen unter dem FHSG verliehenen Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmasterdiplome bleiben gemäss Artikel 78 Absatz 1 HFKG nach bisherigem Recht eidgenössisch anerkannt und geschützt. Die vorliegende Bestimmung wird unverändert aus der bisherigen V-HFKG übernommen und regelt die Anerkennung und den Titelschutz für jene Studierende, die unter dem FHSG ihr Studium gestartet und spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des HFKG abgeschlossen haben. Diese Diplome und Titel sind ebenfalls noch eidgenössisch anerkannt und geschützt. Für Fachhochschulstudierende, die nach dem 1. Januar 2015 ihr Studium begonnen haben, erfolgt der Titelschutz gemäss Artikel 62 Absatz 2 HFKG nach kantonalem oder interkantonalem Recht.

Art. 60 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nach-

träglichen Titelerwerbs

Diese Bestimmung wird unverändert übernommen. Gemäss Artikel 78 Absatz 2 HFKG hat der Bundesrat die Kompetenz, das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen zu regeln. Diese Bestimmung bildet die Grundlage für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Konkret bedeutet dies, dass Personen mit einem Abschluss einer Vorgängerschule einer heutigen Fachhochschule unter bestimmten Voraussetzungen den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels beantragen können. Absatz 1 überträgt wie bisher die Kompetenz zur Verfahrensregelung dem WBF, das bereits heute mit dieser Aufgabe betraut ist. Erwerbsvoraussetzungen, Verfahren und Titelführung sind in der WBF-Verordnung vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels geregelt29.

Art. 61 und 62

Artikel 61 regelt die Titelführung und den Titelschutz für Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen Fachhochschuldiplomen, die vor der Bolognareform ausgestellt wurden. Artikel 62 regelt, wie bis anhin, für diese Inhaberinnen und Inhaber von Fachhochschuldiplomen auch das Recht zur Führung der entsprechenden geschützten Bachelortitel (Bolognatitel). Gleichzeitig dienen diese Bestimmungen auch der klaren Titelzuordnung und -führung im Rahmen des nachträglichen Titelerwerbs von Fachhochschultiteln.

28AS 1996 2598.

29 SR 414.711.5.