Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

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kommen alle Vorschriften, die sonst für «schwere Motorwagen» gelten würden, nicht zur Anwendung. Insbesondere:

- unterstehen die Fahrzeugführenden solcher Lieferwagen nicht den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und die Fahrzeuge müssen im Binnenverkehr nicht mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden;

- dürfen solche Lieferwagen im Binnenverkehr einen Anhänger ziehen und nicht nur mit einem Führerausweis der Kat. B, sondern auch mit einem Führerausweis der Kat. BE geführt werden, auch gilt für die Führer und Führerinnen keine Pflicht zum Erwerb des Fähigkeitsausweises;

- besteht im Binnenverkehr keine Pflicht zum Einbau eines Geschwindigkeitsbegrenzers;

- gelten im Binnenverkehr die amtlichen Nachprüfintervalle für Lieferwagen.

Im internationalen Verkehr können die gegenüber der EU weitergehenden Ausnahmen nicht beansprucht werden, denn dort gelten die über 3,5 Tonnen schweren Lieferwagen als Sachentransportfahrzeuge der Klasse N (siehe Verordnung (EU) 2018/85817, Art. 4, Ziff. 1 Bst. b

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Position ii).

Im Übrigen unterstehen diese über 3,5 Tonnen schweren Lieferwagen nicht dem Schweizer Sonntags- und Nachtfahrverbot und sollen auch von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen werden.

Auch unterstehen die Fahrzeugführenden solcher Lieferwagen im Binnenverkehr nicht dem Verbot des Fahrens schwerer Motorfahrzeuge unter Alkoholeinfluss (Art. 2a Abs. 1 Bst. c VRV). In den EU-Ländern ist dies unterschiedlich geregelt. Es gilt die Regelung des jeweiligen Nationalstaates für Sachentransportfahrzeuge über 3,50 t.

Nach der CO -Verordnung vom 30. November 201218 (CO -Verordnung) sind seit 1. Januar 2020

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Lieferwagen hinsichtlich der CO -Emissionen sanktionspflichtig (Art. 2 Bst. abis in Verbindung mit Art. 17 2 Abs. 1 CO -Verordnung). Bereits mit der Vernehmlassung19 zur Teilrevision der CO -Verordnung vom 22

4. Mai bis zum 25. August 2020 wurde vorgeschlagen, lieferwagenartige Sachentransportfahrzeuge bis 4,25 Tonnen an die Lieferwagenflotte anzurechnen, sofern das 3,5 Tonnen übersteigende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird. Damit soll der Import solch emissionsfreier Fahrzeuge gefördert werden. Die Anforderung, dass die Fahrzeuge gemäss Normmessverfahren emissionsfrei sind, schränkt die Anrechnung auf rein batterieelektrische und Brennstoffzellenfahrzeuge ein. Die Schweizer Regelung wird damit weiter der EU-Regulierung angeglichen (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/63120). Im vorliegenden Verordnungsrevisionspaket wird die CO2-Verordnung lediglich noch redaktionell beziehungsweise rechtssystematisch an die neue Lieferwagendefinition in der VTS angepasst und entsprechend nachgeführt.

In der Schweiz sollen zudem, anders als in der EU, auch alternativ betriebene Wohnmotorwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 4,25 Tonnen mit einem Führerschein der Kategorie B gefahren werden können, sofern deren das 3,5 Tonnen überschreitende Gewicht einzig durch die alternative Antriebstechnik verursacht wird. Nicht neu geregelt werden Sattelschlepper.

Ein geeigneter Eintrag im Fahrzeugausweis alternativ angetriebener Lieferwagen und Wohnmotorwagen kann in Abstimmung mit den Zulassungsbehörden erarbeitet werden.

17 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

18 SR 641.711

19 bis 25.8.2020: www.admin.ch -> Bundesrecht -> Vernehmlassungen -> laufende Vernehmlassungen -> UVEK > ‘Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)’; ab 26.8.2020: www.admin.ch -> Bundesrecht - > Vernehmlassungen -> Abgeschlossene Vernehmlassungen -> 2020 -> UVEK > Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung).

20 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO - 2 Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011, ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13. 12/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332