Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

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über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse50 (Landverkehrsabkommen; LVA) aufgenommen wurden (Art. 7 Abs. 3).

Mit der Vorlage wird vorgeschlagen, das höchstzulässige Gewicht und die Höchstlänge anzuheben, jedoch einzig, sofern damit die mit dem Einsatz von umweltfreundlichen Technologien verbundene Reduktion der Ladekapazität ausgeglichen wird. Soweit diese Änderungen Fahrzeuge betreffen, welche die im Gesetz genannten Werte nicht erreichen (z.B. Erhöhung des Gewichts bei zweiachsigen Lastwagen), ist die Rechtsgrundlage für die Änderungen in Artikel 9 Absatz 1bisSVG gegeben. Bei Fahrzeugkombinationen und fünfachsigen Lastwagen hat die vorgeschlagene Änderung aber zur Folge, dass die in Artikel 9 Absatz 1 SVG festgelegten Werte überschritten werden. Die Rechtsgrundlage für diese Änderungen ist in Artikel 106 Absatz 5 SVG begründet. Diese Bestimmung gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen vorläufige Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen. Elektrisch mittels Batterie oder Brennstoffzelle betriebene Lastwagen sowie aerodynamische Führerkabinen und Heckspoiler für schwere Motorfahrzeuge sind neue technische Erscheinungen nach Artikel 106 Absatz 5 SVG. Die vorgeschlagenen Änderungen werden, soweit damit Abweichungen von Artikel 9 Absatz 1 SVG verbunden sind, zeitlich befristet, und ein Vorschlag zur Änderung des SVG, um dem Bundesrat eine ordentliche Rechtsgrundlage für diese Änderungen zur Verfügung zu stellen, liegt vor. Die Änderungen widersprechen nicht den mit Artikel 9 Absatz 1 SVG verbundenen Ziele. Das Verlagerungsziel wird von den Änderungsvorschlägen nicht tangiert, da die Ladekapazität der Fahrzeuge nicht erhöht wird. Hingegen können damit die Emissionen gesenkt werden. Aus diesem Grund sind die Änderungen auch für die Wirtschaft attraktiv, mit den Massnahmen betreffend Elektroantrieb können auch mit dieser Technologie verbundene Nachteile ausgeglichen werden. Damit sind die Voraussetzungen von Artikel 106 Absatz 5 SVG grundsätzlich erfüllt. Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung erscheint trotz deren politischen Bedeutung als vertretbar. Sollte sich im Rahmen der Vernehmlassung zeigen, dass diese Einschätzungen nicht zutreffen, können die Änderungsvorschläge zurückgezogen werden, soweit sie Artikel 9 Absatz 1 SVG widersprechen.

Die übrigen Massnahmen der Vorlage bewegen sich innerhalb des dem Bundesrat durch das SVG gesetzten Rahmens.

6.3 Vereinbarkeit mit internationalen Pflichten der Schweiz

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Pflichten der Schweiz vereinbar.

Mit der Aktualisierung der Verordnung (EU) Nr. 1230/201251 durch die Verordnung (EU) 2019/189252 werden die Voraussetzungen geschaffen, um das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen53 (MRA) diesbezüglich nachführen zu können.

In verschiedenen Fällen beinhalten die vorgeschlagenen Änderungen im Binnenverkehr Erleichterungen gegenüber den Vereinbarungen für den grenzüberschreitenden Verkehr im LVA (Anhang 1, Abschnitt 3). Für verschiedene Fahrzeuge, die auf der Basis der vorgeschlagenen Bestimmungen gebaut und zugelassen werden, ist der grenzüberschreitende Verkehr deshalb nicht mehr sichergestellt. So können nur in der Schweiz Wohnmotorwagen, welche die Gewichtslimiten von 3,5 Tonnen (nur) aufgrund des Mehrgewichts ihres alternativen Antriebs überschreiten, mit einem Führerausweis der Kategorie B oder BE gefahren werden, nicht aber in der EU. Lieferwagen, welche die Gewichtslimite von 3,5 Tonnen (nur) aufgrund ihres alternativen Antriebs überschreiten, dürfen in der Schweiz bis zu 4,25 Tonnen schwer sein. Wird auf eine Ausrüstung mit einem Fahrtschreiber, Geschwindigkeitsbegrenzer und auf eine

50 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (Landverkehrsabkommen; LVA; SR 0.740.72).

51 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31.

52 Verordnung (EU) 2019/1892 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung bestimmter Kraftfahrzeuge mit verlängerten Führerhäusern und aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17).

53 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (Mutual Recognition Agreement; MRA; SR 0.946.526.81). 29/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332