Bericht Verordnungen
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
A Umweltfreundliche Technologien zur Reduktion des CO2-Ausstosses von Nutzfahrzeugen und Wohnmobilen
Zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris will die EU die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 30% gegenüber den Werten von 2005 senken. Im Strassenverkehr sollen neue, aerodynamische Führerkabinen für Lastwagen und Sattelschlepper, Heckspoiler zur Verbesserung der Aerodynamik schwerer Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger sowie Gewichtskompensationen für alternative und emissionsfreie Antriebe einen Beitrag dazu leisten.
Umweltfreundliche Technologien und Ausrüstungsgegenstände sind für Unternehmen nur dann attraktiv, wenn sie sich nicht in einem negativen Sinn, insbesondere zulasten der Ladekapazität,
auswirken. Die neuen europäischen Regelungen tragen diesem Aspekt Rechnung und werden als sinnvoll erachtet. Sie sollen daher auch in der Schweiz zur Anwendung gelangen.
Darüber hinaus sollen auf Wunsch des Schweizer Transportgewerbes bei mit Wasserstoff betriebenen Lastwagen und schweren Sattelschleppern grössere Längen für die Anbringung der
Wasserstoffbehälter zugelassen werden, damit sich diese umweltschonende Technologie nicht
nachteilig auf das Ladevermögen auswirkt.
Gleichzeitig soll die Motion Bourgeois1 (18.3420) umgesetzt werden. Diese beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass das Gewicht elektrischer Batterien bei Lieferwagen von 3,50 Tonnen Gesamtgewicht kompensiert wird.
1.1 Aerodynamische Führerkabinen für Lastwagen und schwere Sattelschlepper
1.1.1 Ausgangslage
Mit der Verordnung (EU) 2019/18922 führt die EU per 1. September 2020 (Beschluss EU 2019/9843) technische Bestimmungen zur aerodynamischeren Gestaltung von Führerhäusern bei Lastwagen und Sattelschleppern über 3,5 Tonnen ein (Schweizer Terminologie:
Führerkabinen). Die Reduktion des Luftwiderstands führt zur
Verbesserung der Energieeffizienz und damit zu einer Verringerung der
CO2-Emissionen um schätzungsweise 3–5 %. Die Führerkabinen
erhalten eine längliche, abgerundete Front und grössere Scheiben. Die
Sicht auf das Verkehrsgeschehen wird dadurch verbessert und nicht
einsehbare Zonen unmittelbar vor und neben der Führerkabine werden
vermindert. Damit erhöht sich die Sicherheit, insbesondere für
Radfahrerende, Fussgänger und Fussgängerinnen. Nach Schätzung der EU-Kommission könnten dadurch EU-weit jedes Jahr bis zu 500 Menschenleben gerettet werden. An vorderster Stelle der Führerkabine bleibt Platz für eine Knautschzone (sog. Crash-Box); diese mildert bei einem
Zusammenstoss die Auswirkungen des Aufpralls und schützt damit die Insassen anderer Fahrzeuge und des Lastwagens bzw. Sattelschleppers. Die neuen Führerkabinen werden in der Regel 80 bis 90 cm länger als heute. Die heute maximal zulässigen Längen von Lastwagen, Anhängerzügen und schweren Sattelmotorfahrzeugen dürfen deshalb überschritten werden, unter der Bedingung, dass damit keine Erhöhung der Ladekapazität erfolgt. Eine explizite Längenbegrenzung gibt die EU nicht vor, die Länge wird jedoch dadurch beschränkt, dass das Fahrzeug die Vorgaben für die Kreisfahrt einhalten muss: Jedes Fahrzeug und jede Fahrzeugkombination muss im Fahrzustand in beiden Richtungen innerhalb einer Kreisringfläche mit einem Aussenradius von 12,5 Meter und einem
1 «Kompensierung des Gewichts elektrischer Batterien bei Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie».
2 Verordnung (EU) 2019/1892 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung bestimmter Kraftfahrzeuge mit verlängerten Führerhäusern und aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17.
3 Beschluss (EU) 2019/984 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates hinsichtlich der Frist für die Anwendung der besonderen Vorschriften über die höchstzulässige Länge von Führerhäusern, die eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bieten, ABl. L 164 vom 20.6.2019, S. 30. 6/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332