Bericht Verordnungen
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten
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ausschliesslich durch die Muskelkraft angetrieben werden, geringer als bei E-Bikes28. Grundsätzlich können aber auch mit Fahrrädern Geschwindigkeiten erreicht werden, die bei einem Unfall zu
schweren Kopfverletzungen führen. Daher wird im Fragebogen zu diesen Verordnungsvorlagen die Frage gestellt, ob im Rahmen der SVG-Vorlage eine Helmtragpflicht für Kinder bis 16 Jahre auf nicht motorisierten Fahrrädern vorgeschlagen werden soll.
Lenker und Lenkerinnen, die den neu erforderlichen Helm nicht tragen, sollen mit einer
Ordnungsbusse in der Höhe von 30 Franken bestraft werden können. Der bereits bestehende
Ordnungsbussentatbestand kann unverändert auf sie angewendet werden (Anh. 1, Ziff. 601 der
Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 201929 (OBV)). Neu eingeführt werden soll eine
Ordnungsbusse für das Mitführen von Kindern unter 12 Jahren ohne Helm und für das Nichttragen des Helms durch Mitfahrende auf E-Bikes.
1.3 Pflicht, die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten und das Fahrzeug mit einem Geschwindigkeitsmesser auszurüsten
1.3.1 Ausgangslage
Sowohl mit langsamen als auch mit schnellen E-Bikes wird schneller gefahren als mit Fahrrädern30.
Heute müssen Lenker und Lenkerinnen ihre E-Bikes nicht mit einem Geschwindigkeitsmesser
ausrüsten. Zudem haben sie keine explizite Pflicht, die allgemeinen und signalisierten
Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten. Sie müssen ihre Geschwindigkeit aber den Umständen
anpassen. Diese Situation erschwert es den Vollzugsbehörden, Geschwindigkeitsdelikte zu ahnden (bspw. in Tempo-30-Zonen, Begegnungszonen). Einerseits sind die Anforderungen an den Nachweis der unangemessenen Geschwindigkeit hoch. Anderseits können die Lenker und Lenkerinnen geltend machen, sie hätten wegen dem fehlenden Geschwindigkeitsmesser nicht gewusst, dass sie zu schnell unterwegs waren.
Wenn bloss die Unfälle mit E-Bikes betrachtet werden, die in Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen aufgetreten sind und bei denen die E-Bike-Fahrenden die signalisierte Geschwindigkeit überschritten hatten, wäre nach Auswertungen des ASTRA die Pflicht, mit E-Bikes die Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten und diese Fahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsmesser auszurüsten, mit nur einer geringen Wirkung verbunden. Die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten sind für langsame E-Bikes aufgrund der geringen erreichbaren Geschwindigkeit bloss von untergeordneter Relevanz. Bei
schnellen E-Bikes hätte mit den vorgeschlagenen neuen Pflichten im Jahr 2018 maximal 1 Unfall mit Schwerverunfallten vermieden werden können. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die meisten E-Bikes, insbesondere diejenigen mit Tretunterstützung über 25 km/h, bereits heute mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sind. Angesichts des Potentials der Massnahme wird sie aber trotzdem weiterverfolgt. Temporeduktionen und insbesondere die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h dürften sich weiter ausbreiten. Mit der Massnahme wird aber auch die bisher nicht vorhandene
Möglichkeit geschaffen, die Geschwindigkeit auf der Radinfrastruktur zu reduzieren. Damit können die heute sehr unterschiedlichen Geschwindigkeiten des Radverkehrs homogenisiert werden, was sich sowohl auf das Unfallgeschehen als auch auf den Verkehrsablauf positiv auswirkt. Dies ist
insbesondere auch deshalb von Bedeutung, da die Anzahl der Radfahrenden und der E-Bike-
Fahrenden weiterhin zunehmen und die Radinfrastruktur immer dichter besetzt sein wird.
1.3.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Die Geltung der allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten soll auf Lenker und Lenkerinnen langsamer und schneller E-Bikes sowie aller anderen Motorfahrräder ausgedehnt werden.
Mit einer Pflicht, das Fahrzeug mit einem Geschwindigkeitsmesser auszurüsten, kann sichergestellt werden, dass die Lenker und Lenkerinnen um die gefahrene Geschwindigkeit wissen und diese besser anpassen können. Die Ausrüstungspflicht soll allerdings auf Motorfahrräder beschränkt werden, deren Tretunterstützung auch über 25 km/h wirkt oder die mit reinem Motorantrieb mehr als 20 km/h
28 Siehe bfu-Report Nr. 75 «Verkehrssicherheit von E-Bikes mit Schwerpunkt Alleinunfälle» aus dem Jahr 2017, S. 56 ff.
29 SR 314.11
30 Siehe bfu-Report Nr. 75 «Verkehrssicherheit von E-Bikes mit Schwerpunkt Alleinunfälle» aus dem Jahr 2017, S. 56 ff. 17/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332