Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

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2019/124213); bei emissionsfreiem Antrieb darf die Gewichtskompensation zudem sogar bis zu

2 Tonnen betragen.

1.4.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die heute maximal zulässigen Gewichte betragen für:

- zweiachsige Motorfahrzeuge 18 t (Art. 67 Abs. 1 Bst. e VRV, Art. 95 Abs. 1 Bst. d

VTS);

- zweiachsige Gesellschaftswagen 19,5 t (Art. 67 Abs. 1 Bst. dbisVRV, Art. 95 Abs. 1 Bst.

dbisVTS);

- dreiachsige Motorfahrzeuge 26 t (Art. 67 Abs. 1 Bst. d VRV, Art. 95 Abs. 1 Bst. f

VTS);

- dreiachsige Gelenkbusse 28 t (Art. 67 Abs. 1 Bst. c VRV, Art. 95 Abs. 1 Bst. j

VTS);

- vierachsige Motorfahrzeuge 32 t (Art. 67 Abs. 1 Bst. b VRV, Art. 95 Abs. 1 Bst. g

VTS);

- Motorfahrzeuge mit mehr 40 t oder 44 t im unbegleiteten, kombinierten

als vier Achsen, Sattelmotor- Verkehr (Art. 67 Abs. 1 Bst. a VRV, Art. 95 Abs. 1 fahrzeuge und Anhängerzüge Bst. h und i VTS).

Bei den nachfolgenden Fahrzeugen darf bereits heute das zulässige Höchstgewicht bei alternativem Antrieb um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht, maximal jedoch 1 Tonne, höher sein (Art. 67 Abs. 1terVRV und Art. 95 Abs. 1bisVTS):

- alternativ angetriebene schwere Motorwagen mit zwei Achsen, ausgenommen zweiachsige Gesellschaftswagen;

- alternativ angetriebene schwere Motorwagen mit drei Achsen, inkl. dreiachsige Gesellschaftswagen und Gelenkbusse.

Neu soll diese Gewichtskompensation zwecks Förderung der entsprechenden Antriebe auch für

Anhänger- oder Sattelzüge mit diesen alternativ angetriebenen Fahrzeugen gewährt werden. Zudem soll bei emissionsfreien Antrieben (wie z. B. rein elektrischem Antrieb) eine Gewichtskompensation von bis zu 2 Tonnen zulässig sein. Dies entspricht dem weiterentwickelten EU-Recht.

Als spezifische Schweizer Lösung soll ausserdem im Binnenverkehr auch das Mehrgewicht eines alternativen Antriebs bei Motorfahrzeugen mit vier oder fünf Achsen kompensiert werden dürfen (wie bei den anderen Fahrzeugen um höchstens 1 Tonne bzw. höchstens 2 Tonnen bei emissionsfreiem Antrieb).

Die maximal erlaubten Achslasten bleiben unverändert; es sind deshalb kaum nachteilige Effekte auf den Verschleiss der Strassen zu erwarten.

Im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU dürfen dreiachsige Busse (inkl. Gelenkbusse), zwei- oder dreiachsige Lastwagen und daraus gebildete Anhängerzüge sowie Sattelschlepper - mit oder ohne Sattelanhänger - das Mehrgewicht für alternative oder emissionsfreie Antriebe in Anspruch

nehmen. Auf schweizerischem Territorium soll es allen schweren Motorwagen und daraus gebildeten Fahrzeugkombinationen gewährt werden (auf Wunsch des Gewerbes auch solchen mit vier- und mehr Achsen). Ausgenommen sind lediglich zweiachsige Busse. Wie in der EU soll für Letztere keine

zusätzliche Gewichtskompensation vorgesehen werden, denn sie dürfen bereits ohne alternativen Antrieb ein Gewicht von 19,5 Tonnen aufweisen (andere zweiachsige Motorwagen mit konventionellem Antrieb hingegen nur 18 Tonnen).

13 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2- Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202. 10/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332