Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

5.3. Auswirkungen auf die Umwelt und Gesellschaft

5.3.1. Umweltfreundliche Technologien zur Reduktion des CO2-Ausstosses von Nutzfahrzeugen und Wohnmobilen

Die Verminderung des CO2-Ausstosses im Strassenverkehr ist für die Umwelt positiv zu werten. Es kann ein Beitrag zur Förderung namentlich der Elektromobilität geleistet werden. Die neuen aerodynamischen Führerkabinen leisten zudem einen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.

5.3.2. Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei E-Bikes

Die vorgeschlagenen Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit werden sich positiv auf die Unfallzahlen und die Unfallschwere auswirken. Somit sind auch positive Auswirkungen auf die Gesundheitskosten sowie die sozialen Kosten zu erwarten. Die Helmpflicht für alle Personen auf E-Bikes könnte zudem dazu führen, dass noch mehr Velofahrerinnen und -fahrer freiwillig einen Helm tragen.

5.4. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

5.4.1. Umweltfreundliche Technologien zur Reduktion des CO2-Ausstosses von Nutzfahrzeugen und Wohnmobilen

Es sind keine wesentlichen Auswirkungen zur erwarten. Die neuen Heckspoiler dürften nur bei Einsatzzwecken genutzt werden, bei denen die etwas höheren Investitionskosten durch den geringeren Treibstoffverbrauch überkompensiert werden.

Der Gesamtverbrauch an Gas und insbesondere an Elektrizität dürfte leicht steigen. Hingegen wird die Einfuhr der fossilen Energieträger Diesel und Benzin tendenziell leicht zurückgehen.

5.4.2. Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei E-Bikes

Die Auswirkungen auf Hersteller, Importeure, Händler und Käufer sind gering, da Motorfahrräder bereits heute mit einer Beleuchtungseinrichtung ausgerüstet sein müssen. Fast alle Motorfahrräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h im reinen Motorbetrieb oder einer Tretunterstützung von mehr als 25 km/h verfügen zudem bereits heute über einen Geschwindigkeitsmesser, welcher die geforderte Anzeigegenauigkeit erfüllt. Wer noch keinen Geschwindigkeitsmesser hat, wird sein Motorfahrrad nachrüsten müssen. Um der Wirtschaft und den Haltern und Halterinnen genügend Zeit zur Anpassung zu geben, soll für die Nachrüstung eine angemessene Übergangsfrist gelten. Möglicherweise könnte sich die Zahl der Helmverkäufe leicht erhöhen. Die Einführung der Helmpflicht für langsame E-Bikes, E-Trottinette und Stehroller wird sich auf die Betreibenden von Verleihsystemen auswirken, deren Geschäftsmodell heute keine Helme vorsieht.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorliegende Revision bewegt sich innerhalb des von der Bundesverfassung gesteckten Rahmens (Art. 82 BV).

6.2 Gesetzesmässigkeit

Gemäss Strassenverkehrsgesetz beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen 40 Tonnen, im unbegleiteten kombinierten Verkehr 44 Tonnen und die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen 18,75 m. Diese Werte können als wichtige rechtsetzende Bestimmungen betrachtet werden, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des ParlG in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Das höchstzulässige Gewicht wurde im SVG bereits bei dessen Erlass geregelt. Die Höchstlänge von Anhängerzügen wurde erst 2013 ins SVG überführt, während sie früher auf Verordnungsebene geregelt war. Mit der Überführung auf Gesetzesebene wurden das Festhalten an den Verlagerungszielen und die Ablehnung von sogenannten Gigalinern (25,25 Meter lange und 60 Tonnen schwere Lastenzüge) zum Ausdruck gebracht. Die maximal zulässigen Gewichte und Längen sind bedeutsame Elemente, die, im Sinne von Schutzklauseln zugunsten der Schweiz, auch ins Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft

28/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332