Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 3: Der Begriff «schwere Motorwagen» wird neu in einem eigenen Absatz definiert.

Art. 11 Abs. 2 Bst. e und f

Bst. e: Die Definition der Fahrzeugart «Lieferwagen» wird geändert. Ziffer 1 enthält wie bisher Sachentransportfahrzeuge mit bis zu 3,50 t Gesamtgewicht (Fahrzeuge der EU-Klasse N1). Neu gelten aber gemäss Ziffer 2 auch Fahrzeuge der EU-Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t als Lieferwagen, sofern sie über einen Alternativantrieb gemäss Artikel 9a Absatz 1 E-VTS verfügen und das 3,50 t überschreitende Mehrgewicht ausschliesslich durch den Alternativantrieb verursacht wird. Für diese (gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b E-VTS) nun als leichte Motorwagen eingeteilten Lieferwagen über 3,50 t bis 4,25 t gelangen die harmonisierten fahrzeugtechnischen Vorschriften der EU für Fahrzeuge der Klasse N2 zur Anwendung. Lieferwagen bis 3,50 t (Ziff. 1) unterstehen weiterhin den harmonisierten fahrzeugtechnischen EU-Vorschriften für Fahrzeuge der Klasse N1. Sie dürfen in Anpassung an das EU-Recht neu nur noch sieben Sitzplätze inklusive Führer oder Führerin haben (siehe Verordnung (EU) 2018/85836, Anh. I, Teil A Ziff. 3.5 Bst. a). Lieferwagen nach Ziffer 2 dürfen als Fahrzeuge der Klasse N2 wie im EU-Recht weiterhin neun Plätze aufweisen (siehe Verordnung (EU) 2018/858, Anh. I, Teil A Ziff. 3.5 Bst. b).

Bst. f: In der Definition der Fahrzeugart «Lastwagen» wird der Verweis auf die EU-Fahrzeugklassen in der Klammer angepasst. Es muss erwähnt werden, dass diejenigen Fahrzeuge der Klasse N2, die neu als Lieferwagen gelten, keine Lastwagen sind.

Art. 33 Abs. 2bis

Es wird der Term «Lieferwagen der Klasse N2» eingefügt. Lieferwagen der Klasse N2 (Definition siehe Art. 11 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 E-VTS) unterstehen gemäss Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b VTS demselben Prüfintervall wie die übrigen Lieferwagen (4-3-2-2 usw.). Werden sie jedoch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt, so müssen sie wegen des Landverkehrsabkommens37 jährlich nachgeprüft werden.

Art. 38 Abs. 1 Bst. s und 1bis Bst. o

Einziehbare Spoiler, die über eine EU-Typgenehmigung verfügen, sind bei der Feststellung der Fahrzeuglänge und -breite nicht mitzumessen. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/201238, auf den verwiesen wird, verlangt im Wesentlichen, dass die Spoiler:

- in eingezogenem Zustand nach hinten höchstens 200 mm und nach jeder Seite höchstens 25 mm vorstehen;

- auch bei ausgefahrenem Zustand die Fahrzeugbreite nicht auf über 2,60 m erhöhen;

- auch bei ausgefahrenem Zustand die Einhaltung der Kreisfahrtbedingungen des Fahrzeugs gewährleisten und die Begrenzung des hinteren Ausschwenkmasses einhalten;

- die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen; und

- so eingezogen werden können, dass sie den Bahnverlad nicht behindern.

Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz

Der geltende Artikel 39 Absatz 1 ist so formuliert, dass die unter den Buchstaben a und b aufgezählten Regelungen der EU über Abmessungen und Gewichte auch dann gelten, wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen. Dies steht im Widerspruch zu speziellen Erleichterungen, die mit dieser Änderung für in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge im Binnenverkehr gewährt werden sollen. Namentlich handelt es sich dabei um die Kompensation der Länge von Wasserstofftanks bei Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb (siehe Kap. 1 Teil A Ziff. 1.3 dieser Erläuterungen) und um die

36 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

37 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (Landverkehrsabkommen; LVA; SR 0.740.72), verweist in Anhang 1 Abschnitt 3 auf die Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmässige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG, ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51. Richtlinie 2014/45/EU schreibt in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für Fahrzeuge der Klasse N2 jährliche Nachprüfungen vor.

38 Literaturhinweis auf die einzelnen Bestimmungen in der EU-Verordnung siehe Kap. 1 Teil A Ziff. 1.2.1 dieser Erläuterungen. 20/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332