Bericht Verordnungen
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Ein geeigneter Eintrag im Fahrzeugausweis kann in Abstimmung mit den Zulassungsbehörden erarbeitet werden.
1.5 Kompensation des Mehrgewichts alternativer Antriebe bei Lieferwagen und Wohnmobilen, welche die Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen nur wegen des Mehrgewichts des alternativen Antriebssystems überschreiten
1.5.1 Ausgangslage
Die EU ermöglicht den Mitgliedstaaten mit Artikel 2 Ziffer 2 der Richtlinie (EU) 2018/64514, auf ihrem Hoheitsgebiet Inhabern und Inhaberinnen von Führerausweisen der Kategorie B zu gestatten, Fahrzeuge zum Sachentransport bis zu einem Gesamtgewicht von 4,25 Tonnen anstatt nur 3,5 Tonnen zu führen, wenn diese mit einem alternativen Antrieb ausgerüstet sind. Dies unter der Bedingung, dass sie den Führerausweis seit mindestens 2 Jahren besitzen, kein Anhänger gezogen wird und dass das 3,5 Tonnen überschreitende Mehrgewicht ausschliesslich dem Alternativantrieb geschuldet ist (neuer Bst. c in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG15). Mit dieser Massnahme will die EU die Gewichtsnachteile alternativer Antriebe kompensieren und die Verbreitung solcher Fahrzeuge zur Verminderung der CO2-Emissionen fördern.
Die am 28. September 2018 vom Nationalrat und am 18. Juni 2019 vom Ständerat angenommene Motion Bourgeois16 (18.3420) beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass das Gewicht elektrischer Batterien bei Lieferwagen von 3,5 Tonnen Gesamtgewicht kompensiert wird.
Mit einem Führerausweis der Kategorie B dürfen heute Lieferwagen bis höchstens 3,5 Tonnen Gesamtgewicht gefahren werden. Zur Reduktion der CO2-Emissionen kommen zunehmend alternative Antriebsformen zum Einsatz, welche als Energiequelle Elektrizität, Wasserstoff, Erdgas (inkl. Biogas), Flüssiggas oder mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder Quellen (einschliesslich Abwärme) nutzen (Art. 95 Abs. 1bisVTS bzw. Art. 9a Abs. 1 E-VTS). Gegenüber konventionellen Antrieben mit Benzin- oder Dieselmotor sind die Alternativantriebe meist schwerer. Soll sich die Nutzlast nicht verringern, müssen solche Fahrzeuge daher das Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen überschreiten und werden damit zu Lastwagen. Auch entsprechende Wohnmotorwagen mit Alternativantrieb können nicht mehr mit einem Führerausweis der Kategorie B gefahren werden.
Die zu Lastwagen gewordenen Lieferwagen unterliegen hinsichtlich der Verwendung den Bestimmungen für schwere Motorwagen. Damit dürfen sie sonntags und nachts nicht fahren und müssen mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein; die Fahrzeugführenden benötigen einen Fähigkeitsausweis für den Gütertransport und unterliegen den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit.
1.5.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Künftig sollen alternativ angetriebene Lieferwagen ein Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen aufweisen dürfen und trotzdem als leichte Motorfahrzeuge gelten. Dies unter der Bedingung, dass das 3,5 Tonnen überschreitende Gewicht einzig durch die alternative Antriebstechnik verursacht wird. Wie in der EU sollen für diese speziellen Lieferwagen jedoch die fahrzeugtechnischen Anforderungen für Lastwagen zur Anwendung gelangen. Ansonsten gäbe es keine technischen Prüfvorschriften, und selbst wenn die Schweiz solche im Alleingang mit viel Aufwand schaffen würde, würden die in der EU standardmässig hergestellten Fahrzeuge diesen nicht entsprechen. In der Folge könnten aus der EU importierte Fahrzeuge nicht in den Genuss der Neuregelung kommen und es würden – wenn überhaupt – nur sehr wenige, im Vergleich zur EU wesentlich teurere Fahrzeuge zur Verfügung stehen.
Abgesehen davon geht die Schweizer Regelung jedoch wesentlich weiter als diejenige der EU, denn die Fahrzeuge gelten in jeglicher Hinsicht als Lieferwagen und als leichte Motorfahrzeuge. In der Folge
14 Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29.
15 Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/933, ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35.
16 «Kompensierung des Gewichts elektrischer Batterien bei Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie». 11/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332