Bericht Verordnungen
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Ziffer 311.31: Lieferwagen der Klasse N2 (Art. 11 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 E-VTS) gelten zwar als leichte Motorfahrzeuge, jedoch kommen für sie die technischen Anforderungen für Lastwagen zur Anwendung. Daher müssen sie bei den höchstzulässigen Betätigungskräften für die Fussbremse leichter Motorwagen ausgenommen werden und es gelten für sie die Betätigungskräfte für alle übrigen Fahrzeuge.
Ziffer 311.32: Lieferwagen der Klasse N2 gelten zwar als leichte Motorfahrzeuge, jedoch kommen für sie die technischen Anforderungen für Lastwagen zur Anwendung. Daher müssen sie bei den höchstzulässigen Betätigungskräften für von Hand zu betätigenden Bremsen leichter Motorwagen ausgenommen werden und es gelten für sie die Betätigungskräfte für alle übrigen Fahrzeuge.
4.2 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196242 (VRV)
Art. 3b Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e
Auf Motorfahrrädern war die Helmtragpflicht bisher auf den Führer oder die Führerin beschränkt. Neu soll sie auch die mitfahrenden Personen betreffen. Damit sollen insbesondere Kinder, die auf einem Kindersitz oder im Anhänger mitgeführt werden, besser geschützt werden als bis anhin.
Bisher wurden in Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe e VRV Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt (z. B. langsame E-Bikes), von der Helmtragpflicht ausgenommen. Diese Ausnahme wird aufgehoben. Sowohl langsame E-Bikes wie auch die übrigen Leicht-Motorfahrräder (wie E-Trottinette; Art. 18 Bst. b VTS) und die Elektro-Stehroller (Art. 18 Bst. d VTS) weisen dieselben zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf. Es scheint deshalb gerechtfertigt, dass künftig sowohl Lenker und Lenkerinnen langsamer E-Bikes wie auch der übrigen Leicht-Motorfahrräder als auch von Elektro-Stehrollern einen Helm tragen sollen. Eine unterschiedliche Behandlung der betroffenen Führer und Führerinnen von Fahrzeugen aus der Gruppe «Motorfahrräder» lässt sich nach Ansicht des Bundesrates nicht rechtfertigen.
Damit unterliegen künftig auch Lenker und Lenkerinnen von langsamen E-Bikes, von Elektro-Trottinetten sowie von Elektro-Stehrollern der Helmtragpflicht. Ausgenommen von dieser Pflicht bleiben innerhalb der Motorfahrradkategorie lediglich Personen auf motorisierten Rollstühlen (gestützt auf die bestehende Ausnahmebestimmung von Art. 3b Abs. 2 Bst. g VRV).
Die minimalen Anforderungen an Helme auf Motorfahrrädern sind bereits heute festgelegt: Sie müssen nach der Norm SN EN 1078 geprüft sein (Art. 3b Abs. 3 VRV).
Art. 30 Abs. 2
Diese Bestimmung nimmt heute alle Fahrzeugarten, die weder Motorwagen noch Motorräder sind, von der Pflicht aus, tagsüber mit Licht zu fahren. Neu sollen grundsätzlich alle Motorfahrzeuge auch tagsüber während der Fahrt beleuchtet sein. Dafür sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden. Ausgenommen von der Pflicht, tagsüber mit Licht zu fahren, werden aber Motorfahrzeuge, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden (z.B. Motorhandwagen oder geschobenes E-Bike) sowie Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h. Der Vorteil der Pflicht, tagsüber mit Licht zu fahren, nämlich die bessere Erkennbarkeit für die übrigen Verkehrsteilnehmenden, kommt bei Geschwindigkeiten bis 10 km/h kaum zum Tragen. Zudem müssen Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h auch keine fest angebrachte Beleuchtungseinrichtung aufweisen (Art. 120a Bst. a VTS). Im Übrigen wird die bestehende Ausnahme für Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, aufrechterhalten.
Art. 42 Abs. 4
Nach Artikel 42 Absatz 4 haben die Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern die Vorschriften für Radfahrende zu beachten. Diese Vorschrift ist dahingehend zu konkretisieren, dass die Gleichstellung mit Fahrrädern bezüglich der Einhaltung der allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten nicht mehr gelten soll. Personen auf E-Bikes und auf den übrigen Motorfahrrädern haben sich künftig an
42 SR 741.11 23/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332