Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

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die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten zu halten (insbesondere in Begegnungszonen und in Tempo-30-Zonen). Das Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit soll mit der Einführung der Pflicht, Motorfahrräder mit Tretunterstützung über 25 km/h oder mit reinem Motorbetrieb über 20 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser auszurüsten, erleichtert werden.

Art. 58 Abs. 6 (neu)

Zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmenden sollen alle Heckspoiler, die über die höchstzulässige Fahrzeuglänge herausragen, künftig nur auf Strassen in Betriebsstellung gebracht werden dürfen, auf denen mehr als 50 km/h gefahren werden darf. Dies gilt auch für die bisher bereits erlaubten Heckspoiler, die hinten nur bis zu 50 cm über die zulässige Fahrzeuglänge herausragen. Die Formulierung im Verordnungstext («… müssen … eingezogen sein») impliziert, dass solche Heckspoiler bereits vor der Geschwindigkeitsbeschränkung in geschlossene Stellung gebracht werden müssen.

Art. 59a Abs. 2

Lieferwagen der Klasse N2 gelten zwar als leichte Motorfahrzeuge, jedoch kommen für sie die technischen Anforderungen für Lastwagen zur Anwendung. Daher gelten für sie nicht die Abgaswartungsvorschriften der übrigen leichten Motorwagen, sondern diejenigen für schwere Motorwagen. Sie werden deshalb bei den Buchstaben a und b ausgenommen und dafür beim Buchstaben c aufgeführt.

Art. 65 Abs. 5 (neu) und 6 (neu)

Abs. 5: Sind sie mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen nach den EU-Vorschriften (siehe Verweis in Art. 94 Abs. 1terE-VTS) oder mit Tanks für Wasserstoff zum Antrieb ausgerüstet, dürfen:

- Motorwagen die Länge von 12,00 m überschreiten (für Gesellschaftswagen gilt unabhängig von der Art der Führerkabine eine Maximallänge von 13,50 m bei zwei Achsen und von 15,00 m bei mehr als zwei Achsen);

- Sattelmotorfahrzeuge die Länge von 16,50 m überschreiten;

Abs. 6: Sind sie mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen nach den EU-Vorschriften oder mit Tanks für Wasserstoff zum Antrieb ausgerüstet, dürfen:

- Anhängerzüge die Länge von 18,75 m überschreiten, sofern das Zugfahrzeug ein anderer Motorwagen als ein Gesellschaftswagen ist.

Gemäss Ziffer II Absatz 2 E-VRV ist die Anwendung von Absatz 6 befristet bis am 31. Dezember 2030, siehe dazu Ziffer 6.2 des vorliegenden erläuternden Berichts.

Art. 67 Abs. 1terund 1quater

Abs. 1ter: Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstabe b VRV (Motorwagen mit 4 Achsen) werden zusätzlich aufgenommen. Neu kann also auch das Betriebsgewicht von alternativ angetriebenen Motorfahrzeugen mit vier Achsen um das zusätzlich für die alternative Antriebstechnik (siehe Art. 9a Abs. 1 E-VTS) erforderliche Gewicht höher sein als bei konventionellem Antrieb. Es darf jedoch höchstens 33,00 t betragen.

Für emissionsfreie alternative Antriebe (siehe Art. 9a Abs. 2 E-VTS) von schweren Motorfahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e VRV wird zudem zur Kompensation des Mehrgewichts der emissionsfreien Antriebstechnik ein Gewichtszuschlag von bis zu 2 t gewährt (anstatt nur 1 t wie bei anderen alternativen Antrieben wie z. B. Erdgasantrieb). Sind die nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge also mit einem emissionsfreien Antriebssystem ausgerüstet, darf ihr Gesamtgewicht um das zusätzlich für die emissionsfreie Antriebstechnik erforderliche Gewicht höher sein als bei konventionellem Antrieb, es darf jedoch höchstens betragen:

- 34,00 t bei vierachsigen Motorfahrzeugen mit emissionsfreiem Antriebssystem;

- 30,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen mit emissionsfreiem Antriebssystem;

- 28,00 t bei dreiachsigen Motorwagen mit emissionsfreiem Antriebssystem, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird;

24/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332