Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

- 42,00 t (bzw. 46,00 t im unbegleiteten kombinierten Verkehr) bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen und emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 E-VTS).

Gemäss Ziffer III Absatz 3 E-VTS ist die Anwendung von Absatz 1terbefristet bis am 31. Dezember 2030, siehe dazu Ziffer 6.2 des vorliegenden erläuternden Berichts.

Art. 99 Abs. 2 Bst. e (neu)

Lieferwagen der Klasse N2 (Art. 11 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2) werden für den Verkehr in der Schweiz von der Ausrüstungspflicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer befreit (soll das Fahrzeug jedoch auch für Fahrten ins Ausland dienen, muss trotzdem ein Geschwindigkeitsbegrenzer vorhanden sein, da die EU-Vorschriften dies für Sachentransportfahrzeuge der Klasse N2 verlangen).

Art. 178b Abs. 3 (neu)

Für Motorfahrräder wird ein Geschwindigkeitsmesser vorgeschrieben. Da niedrigere Höchstgeschwindigkeiten als 20 km/h kaum je signalisiert sind, sollen Fahrzeuge, deren Tretunterstützung höchstens bis 25 km/h wirkt oder die im reinen Motorantrieb nicht mehr als 20 km/h erreichen, von dieser Pflicht ausgenommen werden. Die vorgeschriebene Genauigkeit der Anzeige ist analog zu derjenigen in den Vorschriften der EU40 für schnelle E-Bikes und Mopeds (Fahrzeuge der Klassen L1e und L2e41). Die Bestimmung soll zwei Jahre nach dem allgemeinen Inkrafttreten der E-VTS in Kraft treten (Ziffer III Abs. 2 E-VTS).

Art. 222q

Abs. 1: Nachrüstungspflicht: Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung müssen auch vorher bereits in Verkehr stehende Motorfahrräder mit einem Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 178b Absatz 3 ausgerüstet sein. Keine Nachrüstungspflicht besteht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 in Verkehr gesetzt worden sind.

Abs. 2: Beim Inkraftsetzungsdatum der Änderung von Artikel 11 Absatz 2 E-VTS bereits typengenehmigte Lieferwagen dürfen in Bezug auf die Anzahl Sitzplätze weiterhin in Verkehr gesetzt werden, auch wenn sie mehr als 7 (klappbare) Sitzplätze aufweisen (jedoch höchstens 9). Dasselbe gilt für von der Pflicht zur Typengenehmigung befreite Lieferwagen, wenn deren Import oder Herstellung in der Schweiz vor dem Inkrafttreten erfolgte.

Anhang 2

Die in der Schweiz anerkannten internationalen Vorschriften werden auf den Stand des weiterentwickelten internationalen Rechts aktualisiert.

Anhang 6

Ziffer 37 Pt. 5: Für leichte Motorwagen mit auf 25 km/h oder weniger beschränkter Höchstgeschwindigkeit gibt es in den internationalen Vorschriften keine Grenzwerte. Daher werden sie in der VTS aufgeführt. Lieferwagen der Klasse N2 (Art. 11 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 E-VTS) gelten zwar als leichte Motorfahrzeuge, jedoch kommen für sie die technischen Anforderungen für Lastwagen zur Anwendung. Deshalb müssen sie hier ausgenommen werden.

Ziffer 37 Pt. 7: Für schwere Motorwagen mit auf 25 km/h oder weniger beschränkter Höchstgeschwindigkeit gibt es in den internationalen Vorschriften keine Grenzwerte. Daher werden sie in der VTS aufgeführt. Lieferwagen der Klasse N2 gelten zwar als leichte Motorfahrzeuge, jedoch kommen für sie die technischen Anforderungen für Lastwagen zur Anwendung. Deshalb, und im Einklang mit der Ausnahme bei Pt. 5, müssen sie hier aufgeführt werden.

Anhang 7

40 siehe Anhang VIII Ziff. 1.2.1.1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/129, ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 106.

41 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/129, ABL. L 30 vom 31.1.2019, S. 106. 22/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332