Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

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eingezogen sein. Aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Art. 29 SVG11) müssen die Heckspoiler ebenfalls eingezogen sein, wenn z. B. rangiert, rückwärtsgefahren, parkiert oder das Fahrzeug be- oder entladen wird. Dies entspricht der oben unter Ziffer 1.2.1 dieser Erläuterungen erwähnten Verordnung (EU) 2019/1916.

Bereits bisher waren Spoiler zulässig, welche die maximal zulässige Länge des Fahrzeugs nach hinten um 50 cm und die maximal zulässige Breite um 5 cm überschritten. Fahrzeuge für temperaturgeführte Güter dürfen inklusive Spoiler heute bis zu 2,65 m breit sein. Mit der Neuregelung wird die

höchstzulässige Breite analog zum neuen EU-Recht auf 2,60 m gesenkt.

1.3 Wasserstoffbehälter für Lastwagen und schwere Sattelschlepper

1.3.1 Ausgangslage

Das Schweizer Gewerbe wünscht, bei Lastwagen und schweren

Sattelschleppern mit Wasserstoffantrieb die durch die Wasserstoffspeicher

beanspruchte Länge kompensieren zu können. Diese Kompensation

bedeutet ein Überschreiten der heute maximal zulässigen Längen der

Fahrzeuge und Anhängerzüge. Wasserstoffantrieb ermöglicht

emissionsfreie Sachentransporte. Ist im Fahrzeugboden der Platz bereits

durch Elemente wie Batterien und Brennstoffzellen belegt, sollen die

Behälter zur Speicherung des Wasserstoffes zwischen Führerkabine und

Ladefläche angeordnet werden können. Der dadurch benötigte Raum

verringert jedoch aufgrund der heute zulässigen Maximallängen die mögliche Ladefläche. Ohne Kompensation entsteht für solche Fahrzeuge gegenüber konventionellen Antrieben mit Dieselmotor ein Wettbewerbsnachteil.

1.3.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Bei schweren Sattelschleppern, Sattelmotorfahrzeugen und Lastwagen mit Behältern zur Speicherung von Wasserstoff, der dem Antrieb dient, soll eine Überschreitung der heute geltenden und bereits unter 1.1.2 genannten Maximallängen zulässig werden. Damit wird die Wirtschaftlichkeit von Fahrzeugen mit Wasserstoff verbessert und die Gleichbehandlung mit reinen Batteriefahrzeugen sichergestellt. Das Mass der Überschreitung ist nicht explizit vorgegeben. Die Länge wird aber durch die Anforderungen der Kreisfahrtbedingungen und des Ausschwenkmasses begrenzt (Art. 40 Abs. 1 und 3 VTS und Art. 65a VRV). Die Mehrlänge darf nicht zu einer Erhöhung der Ladekapazität führen.

Im grenzüberschreitenden Verkehr lassen die EU-Regelungen keine Überlänge für die Wasserstoffbehälter zu. Entsprechende Lastwagen, Anhängerzüge und Sattelzüge können somit nur im Schweizer Binnenverkehr eingesetzt werden.

1.4 Kompensation des Mehrgewichts alternativer und emissionsfreier Antriebe bei schweren Motorfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

1.4.1 Ausgangslage

Bis am 7. Mai 2017 mussten in der EU Vorschriften umgesetzt werden, wonach im Falle eines

alternativen Antriebssystems das zulässige Höchstgewicht bei Lastwagen und Sattelschleppern mit zwei oder drei Achsen sowie bei dreiachsigen Gesellschaftswagen und Gelenkbussen um das

zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht, maximal jedoch 1 Tonne, höher sein darf als bei entsprechenden Fahrzeugen ohne alternativen Antrieb (Richtlinie (EU) 2015/71912). Die Schweiz hat diese Vorschriften im autonomen Nachvollzug übernommen (Art. 67 VRV Abs. 1ter und Art. 95 VTS Abs. 1bis). Neu gewährt die EU nun diese Gewichtskompensationen seit dem 14.

August 2019 auch für Anhänger- und Sattelzüge mit diesen Fahrzeugen (Verordnung (EU)

11 Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01.

12 Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1. 9/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332