Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

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Personen. Davon verunfallten 85 Personen mit einem schnellen E-Bike (Tretunterstützung bis max. 45 km/h) und 236 Personen mit einem langsamen E-Bike (Tretunterstützung bis max. 25 km/h).

Es besteht daher ein ausgewiesener Bedarf an Massnahmen, mit denen die Verkehrssicherheit bei E-Bike-Lenkenden erhöht und die Anzahl Schwerverunfallter gesenkt werden kann.

Inhalt der Vorlage

Neue fahrzeugtechnische Vorschriften zur CO2-Reduktion schwerer Nutzfahrzeuge:

Mit der Vorlage werden neue EU-Vorschriften zur Verringerung der CO2–Emissionen, zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und zur Förderung alternativer und emissionsfreier Antriebe ins Schweizer Recht übernommen. Künftig sollen:

- Lastwagen und Sattelschlepper über 3,5 Tonnen mit Führerkabinen ausgestattet werden dürfen, welche die erlaubte Höchstlänge aufgrund spezieller aerodynamischer Formen

überschreiten;

- schwere Sachentransportfahrzeuge, Busse und deren Anhänger einziehbare Heckspoiler aus weichen Materialien aufweisen dürfen, welche auf Strassen mit einer signalisierten

Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h ausgefahren werden dürfen und dann deutlich über die sonst zulässige Höchstlänge der Fahrzeuge hinausragen; und

- schwere Nutzfahrzeuge ein um das Mehrgewicht alternativer und emissionsfreier Antriebe höheres Gesamtgewicht aufweisen dürfen, jedoch höchstens 1 Tonne bei alternativen

Antrieben oder 2 Tonnen bei emissionsfreien Antrieben.

Zusätzlich sollen als spezielle Schweizer Regelung auch für mit Wasserstoff angetriebene schwere Nutzfahrzeuge die heute geltenden Maximallängen erhöht werden. Damit soll für solch emissionsfreie und umweltschonende Fahrzeuge die Länge der Wasserstoffbehälter kompensiert werden.

Des Weiteren sollen Lieferwagen und Wohnmobile, welche die Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen nur wegen des Mehrgewichts des alternativen Antriebssystems überschreiten, das Gewicht dieses

Antriebssystems kompensieren können. Solche Antriebe (Energiequellen z.B. Elektrizität, Wasserstoff, Gas, einschliesslich Biogas) weisen gegenüber herkömmlichen Benzin- oder Dieselantrieben ein Mehrgewicht auf. Ohne Reduktion der Nutzlast führt dies zu einem Überschreiten des Gesamtgewichts von 3,5 Tonnen. Dieser Nachteil soll kompensiert werden, indem Lieferwagen mit Alternativantrieb künftig ein Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen aufweisen können, sofern das 3,5 Tonnen überschreitende Mehrgewicht ausschliesslich durch das alternative Antriebssystem verursacht wird. Solche

Lieferwagen sollen als leichte Motorwagen gelten und nach deren Regeln verwendet werden dürfen. Insbesondere sollen im Binnenverkehr kein Fahrtschreiber, kein Geschwindigkeitsbegrenzer und kein Führerausweis für schwere Motorfahrzeuge erforderlich sein. Auch entsprechende Wohnmobile sollen mit einem Führerausweis der Kategorie B oder BE geführt werden dürfen, jedoch weiterhin als

schwere Motorfahrzeuge gelten.

Sicherheit von E-Bikes:

Mit dieser Vorlage werden zur Erhöhung der Sicherheit von E-Bike-Lenkenden Massnahmen

vorgeschlagen, die kurzfristig und ohne zusätzliche Abklärungen umgesetzt werden können. Lenker und Lenkerinnen von E-Bikes sollen künftig:

- auch tagsüber mit Licht fahren;

- einen Velohelm tragen (gilt für schnelle E-Bike-Fahrende bereits); und

- die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten beachten müssen.

3/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332