Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

2.2.3. Pflicht, das Fahrzeug mit einem Geschwindigkeitsmesser auszurüsten:

In der EU müssen E-Bikes mit Tretunterstützung von mehr als 25 km/h über einen

Geschwindigkeitsmesser verfügen (siehe Verordnung (EU) Nr. 3/201431, Anhang VIII Ziff. 1.2.1).

Langsame E-Bikes (reine Tretunterstützung bis 25 km/h und Leistungen bis 250 Watt) sind in den fahrzeugtechnischen EU-Vorschriften nicht geregelt. Es besteht jedoch eine Europäische Norm für langsame E-Bikes. Ein Geschwindigkeitsmesser ist darin nicht vorgesehen (EN 15194, Fahrräder – Elektromotorisch unterstützte Räder – EPAC). Mit der vorgeschlagenen Änderung würde das Cassisde-Dijon-Prinzip nach Artikel 16a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199532 über die

technischen Handelshemmnisse (THG) eingehalten, da langsame E-Bikes, deren Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h wirkt, nicht mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet werden müssen.

Die vorgeschlagene Ausrüstungspflicht schneller E-Bikes mit einem Geschwindigkeitsmesser ist in Übereinstimmung mit den internationalen Regelungen.

3 Umsetzung

Die Bestimmungen können mit den bestehenden eidgenössischen und kantonalen Strukturen

umgesetzt werden.

Bezüglich der Erleichterungen für das Führen von Sachentransportfahrzeugen und Wohnmobilen,

welche die Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen nur wegen des Mehrgewichts eines alternativen

Antriebssystems überschreiten, sind gegebenenfalls Anpassungen an gewissen kantonalen

Steuerregelungen erforderlich.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Verordnung vom 19. Juni 199533 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 9a (neu)

Zur Definition des alternativen und des emissionsfreien Antriebs wird ein neuer Artikel geschaffen. Die bereits bestehende Definition des alternativen Antriebs wird dazu aus Artikel 95 Absatz 1bisVTS herausgelöscht und in Artikel 9a Absatz 1 E-VTS verlagert (die Definition entspricht derjenigen in Artikel 2 der Richtlinie 96/53/EG34).

In Artikel 9a Absatz 2 wird neu der emissionsfreie Antrieb definiert. Emissionsfreie Antriebe sind eine Teilmenge der alternativen Antriebe nach Absatz 1. Die Definition der emissionsfreien Antriebe entspricht derjenigen der Verordnung (EU) 2019/124235.

Art. 10 Abs. 2 und 3 (neu)

Abs. 2: Der Begriff der leichten Motorwagen wird erweitert. Er orientiert sich zwar grundsätzlich immer noch an der Gesamtgewichtsgrenze von 3,50 t (Bst. a), aber er beinhaltet eine Ausnahme (Bst. b). Neu zählen auch als Lieferwagen geltende Sachentransportfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 4,25 t zu den leichten Motorwagen, sofern sie über einen Alternativantrieb gemäss Art. 9a Abs. 1 E-VTS verfügen und das 3,50 t überschreitende Mehrgewicht ausschliesslich dem Alternativantrieb geschuldet ist.

31 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/129, ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 106.

32 SR 946.51

33 SR 741.41

34 Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1242, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.

35 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2 - Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S.202. 19/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332