Bericht Verordnungen
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten
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Innenradius von 5,3 Meter eine vollständige Kreisfahrt von 360° beschreiben können, ohne dass die äusseren Begrenzungen des Fahrzeugs über den äusseren Kreisumfang hinaus- oder in den inneren Kreis hineinragen (Anhang 1 Teil C Ziffer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1230/20124 und Artikel 9a sowie Anhang I Ziffer 1.5 der Richtlinie 96/53/EG5).
1.1.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Die heute maximal zulässigen Längen betragen nach der Verordnung vom 19. Juni 19956 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19627 (VRV) für:
- Motorwagen, ausgenom- 12,00 m (Art. 94 Abs. 1 Bst. a VTS,
men Gesellschaftswagen Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRV);
- Sattelmotorfahrzeuge 16,50 m (Art. 65 Abs. 1 Bst. e VRV), oder 16,65 m beim
Transport von 45-Fuss-Containern im unbegleiteten,
kombinierten Verkehr (Art. 65 Abs. 4 VRV)
- Anhängerzüge 18,75 m (Art. 65 Abs. 1 Bst. f VRV).
Schwere Sattelschlepper und Lastwagen mit verlängerten aerodynamischen und verkehrssicheren Führerkabinen, die den neuen EU-Bestimmungen entsprechen, verbrauchen weniger Treibstoff als herkömmliche Fahrzeuge. Ohne eine Anpassung der Maximallängen ist deren Einsatz jedoch nicht wirtschaftlich, weil die Transportkapazität reduziert wird. Wie in der EU soll deshalb für Fahrzeuge mit einer nach Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigten Führerkabine eine Überschreitung der oben genannten Maximallängen zulässig werden. Nur so kann diese Innovation im Bereich der
Aerodynamik ohne wirtschaftliche Nachteile umgesetzt werden. Das Mass der Überschreitung ist – wie in der EU – nicht explizit vorgegeben. Die Länge wird aber durch die Kreisfahrtbedingungen begrenzt, die eingehalten sein müssen (Art. 40 Abs. 1 VTS und Art. 65a VRV). Auch das hintere Ausschwenken des Fahrzeugs wird durch Artikel 40 Absatz 3 VTS begrenzt8. In der Regel beträgt die Mehrlänge 80 bis 90 cm. Die Mehrlänge darf nicht zu einer Erhöhung der Ladekapazität führen.
Ein Lastwagen dient manchmal als Basisfahrzeug für eine andere schwere Fahrzeugart (z. B. Umbau in einen Arbeitsmotorwagen). Ein Umbau eines Lastwagens mit verlängerter Führerkabine soll
weiterhin möglich sein. Dadurch ist auch eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erwarten.
Deshalb soll in der Schweiz die grössere Länge im Binnenverkehr auch für andere schwere
Motorwagen gewährt werden, wenn diese eine verlängerte Führerkabine aufweisen. Im
grenzüberschreitenden Verkehr lassen die EU-Regelungen für andere Fahrzeugarten als schwere Sattelschlepper und Lastwagen und aus ihnen gebildete Fahrzeugkombinationen jedoch keine
Überlänge für die Führerkabinen zu.
Gesellschaftswagen (Busse) dürfen sowohl in der Schweiz als auch in der EU nicht von der Überlänge profitieren; ihnen werden bereits ohne die neuen Vorschriften über die Führerkabinen grössere Längen zugestanden.
4 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1892, ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17.
5 Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1242, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.
6 SR 741.41
7 SR 741.11
8 Artikel 40 Absatz 3 VTS verweist auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012, das grösste hintere Ausschwenken wird darin in Teil C Ziffer 7 geregelt. 7/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332