Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

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erreichen können. Da die tiefste signalisierte Geschwindigkeit üblicherweise 20 km/h in

Begegnungszonen ist, erscheint eine Ausrüstungspflicht bei Motorfahrrädern, die maximal bloss 20 km/h erreichen können oder über eine Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h verfügen, nicht

erforderlich. Zudem können damit die Auswirkungen eines möglichen technischen

Handelshemmnisses (vgl. Ziff. 2.2.3) vermieden werden.

Um die Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen ebenso einfach zu gestalten wie bei Motorwagen oder Motorrädern, sollen Geschwindigkeitsdelikte mit Motorfahrrädern künftig im

Ordnungsbussenverfahren abgewickelt werden. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit missachtet, soll mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von 30 Franken sanktioniert werden können. Heute muss in jedem Fall eine Strafanzeige erfolgen, künftig nur noch, wenn Dritte gefährdet wurden. Für das Fahren ohne den erforderlichen Geschwindigkeitsmesser wird eine Ordnungsbusse in der Höhe von 20

Franken vorgesehen.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

2.1. Umweltfreundliche Technologien zur Reduktion des CO2-Ausstosses von Nutzfahrzeugen und Wohnmobilen

Folgende Änderungen stellen gegenüber dem EU-Recht eine zusätzliche Erleichterung dar:

Die vorgeschlagenen Änderungen zur Kompensation der Mehrlänge von aerodynamischen Führerkabinen bei schweren Motorfahrzeugen gehen zu einem kleinen Teil weiter als die entsprechenden Massnahmen der EU (siehe Kap. 1 Teil A, Ziff. 1.1.2 zweitletzter Abschnitt).

Im grenzüberschreitenden Verkehr lassen die EU-Regelungen zudem keine Überlänge für die Wasserstoffbehälter schwerer Nutzfahrzeuge zu (siehe Kap. 1 Teil A, Ziff. 1.3.2).

Die Änderungsvorschläge zur Kompensation des Mehrgewichts bei schweren Motorfahrzeugen mit Alternativ- oder emissionsfreiem Antrieb umfassen im Gegensatz zur EU alle schweren Fahrzeuge (siehe Kap. 1 Teil A, Ziff. 1.4.2, insb. zweitletzter Abschnitt).

Die Kompensation des Mehrgewichts alternativer Antriebe bei Lieferwagen und Wohnmobilen, welche die Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen nur wegen des Mehrgewichts des alternativen Antriebssystems überschreiten, gehen über das EU-Recht hinaus. Der grenzüberschreitende Verkehr mit diesen Fahrzeugen ist nicht gewährleistet.

Im Übrigen sind die vorgeschlagenen Änderungen mit dem EU-Recht konform.

2.2. Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei E-Bikes

Die Rechtslage in der Schweiz unterscheidet sich in Bezug auf E-Bikes teilweise erheblich von der Rechtslage im europäischen Ausland. Langsame E-Bikes gelten dort in der Regel nicht als

Motorfahrräder, sondern als Fahrräder, wobei die Kriterien für die Einteilung als langsame E-Bikes enger gefasst sind als in der Schweiz. Schnelle E-Bikes hingegen fallen unter die Kategorie

«Kleinmotorrad».

2.2.1. Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag

Verschiedene europäische Staaten verpflichten Führerinnen und Führer von Motorwagen und

Motorrädern, auch tagsüber mit Licht zu fahren. Soweit sich die Pflicht auf Motorräder erstreckt, sind auch die schnellen E-Bikes betroffen. Eine entsprechende Pflicht für langsame E-Bikes ist

demgegenüber nicht bekannt.

2.2.2. Helmobligatorium für Fahrerinnen und Fahrer langsamer E-Bikes

Langsame E-Bikes sind im europäischen Ausland grundsätzlich vollumfänglich den Velos

gleichgestellt. Eine generelle Helmtragpflicht für Velofahrende besteht nur ausnahmsweise (z. B.

Spanien ausserorts und Malta), mehrere Länder kennen eine Helmtragpflicht für Kinder (z. B.

Österreich, Tschechien, Kroatien, Schweden). Darüber hinaus existiert keine Helmtragpflicht für Lenker und Lenkerinnen von Velos und langsamen E-Bikes. Führer und Führerinnen von schnellen E-Bikes müssen in den meisten europäischen Ländern einen Motorradhelm tragen, in Deutschland genügt ein Fahrradhelm.

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