Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

jährliche amtliche Nachprüfung verzichtet, können sie nur im Schweizer Binnenverkehr eingesetzt werden. Im grenzüberschreitenden Verkehr lassen die EU-Regelungen zudem keine Überlänge für die Wasserstoffbehälter schwerer Nutzfahrzeuge sowie kein Mehrgewicht für alternativ angetriebene Motorwagen mit vier oder fünf Achsen zu.

Der wesentliche Teil der vorgeschlagenen Änderungen übernimmt aber Regelungen, die in der EU bereits beschlossen sind. Die Richtlinie (EU) 2015/71954 wurde bisher nicht in den Anhang des LVA übernommen, weil im intermodalen Verkehr in der Schweiz die Vereinbarkeit mit dem LVA bezüglich Gewichtslimiten nicht gegeben ist. Gewisse Inhalte der Richtlinie (EU) 2015/719 wurden bisher jedoch im autonomen Nachvollzug in das schweizerische Recht übernommen.

Die hier nun vorgeschlagenen Neuerungen bezüglich der verlängerten Führerkabinen und der

längeren Heckspoiler sind ebenfalls Teil der Richtlinie (EU) 2015/719 sowie des Beschlusses

(EU) 2019/98455. Die Gewichtskompensationen von bis 1 Tonne für Fahrzeugkombinationen mit

alternativen Antrieben und von bis zu 2 Tonnen für solche mit emissionsfreien Antrieben wurden in der EU mit der Änderung der Richtlinie 96/53/EG durch die Verordnung (EU) 2019/124256 umgesetzt. Die früher in der Schweiz geltende Gewichtslimite für Lastwagen und Fahrzeugkombinationen wurde erst im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen mit der EU schrittweise angehoben. Mit dem LVA hat die EU die schrittweise Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) akzeptiert und damit der schweizerischen Verlagerungspolitik von der Strasse auf die Schiene grundsätzlich zugestimmt. Im Gegenzug zur Einführung der LSVA akzeptierte die Schweiz die schrittweise Erhöhung der Gewichtslimite für Lastwagen. Sie wurde von 2000 bis 2005 von 28 auf 40 beziehungsweise 44 Tonnen angehoben. Dies ist sowohl ökonomisch als auch ökologisch sinnvoll, da der Transport der gleichen Gütermenge weniger Lastwagenfahrten erfordert. Die jetzt geltende Gewichtslimite von 40 beziehungsweise 44 Tonnen wurde also im Interesse der Schweiz im LVA festgehalten. Es sollten damit Erhöhungen der Transportkapazitäten im Strassenverkehr verhindert werden. Mit dem LVA sollen nebst der koordinierten Verkehrspolitik auch die Anliegen des Umweltschutzes berücksichtigt werden, insbesondere durch die Förderung des Schienenverkehrs und die Vermeidung von

Umwegverkehr.

Es entspricht den Interessen der Schweiz und den mit dem LVA verfolgten Zielen, dass die aus

Gründen des Umweltschutzes beschlossenen Ausnahmen von der Gewichtslimite von 40

beziehungsweise 44 Tonnen auch im grenzüberschreitenden Verkehr zur Anwendung gelangen. Im Rahmen der Anpassung des SVG wird auch daher beantragt, dem Bundesrat die Kompetenz

einzuräumen, mit der EU eine Ausnahme von der Gewichtslimite von 40 beziehungsweise 44 Tonnen zu vereinbaren, sofern die Ausnahme auf das für alternative Antriebe erforderliche Mehrgewicht

beschränkt bleibt und keine Erhöhung der Transportkapazität zur Folge hat.

54 Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1.

55 Beschluss (EU) 2019/984 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates hinsichtlich der Frist für die Anwendung der besonderen Vorschriften über die höchstzulässige Länge von Führerhäusern, die eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bieten, ABl. L 164 vom 20.6.2019, S. 30.

56 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO - 2 Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202. 30/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332