Bericht Verordnungen
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
- 27,00 t bei dreiachsigen Motorwagen mit emissionsfreiem Antriebssystem, die nicht mit Luftfederung oder Doppelbereifung ausgerüstet sind;
- 20,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen mit emissionsfreiem Antriebssystem, ausgenommen zweiachsige Gesellschaftswagen (für Letztere gilt unabhängig vom Antriebssystem 19,50 t).
Abs. 1quater: Neu kann auch das Betriebsgewicht von alternativ angetriebenen Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen oder von Fahrzeugkombinationen um das zusätzlich für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht höher sein als bei konventionellem Antrieb, es darf jedoch höchstens betragen:
- 41,00 t bei mit alternativem Antriebssystem ausgerüsteten Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen beziehungsweise 45,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr;
- 42,00 t bei mit emissionsfreiem Antriebssystem ausgerüsteten Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen beziehungsweise 46,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr.
Gemäss Ziffer II Absatz 2 E-VRV ist die Anwendung von Absatz 1quaterbefristet bis am 31. Dezember 2030, siehe dazu Ziffer 6.2 des vorliegenden erläuternden Berichts.
4.3 Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197643 (VZV)
Art. 4 Abs. 5 Bst. f und h
Bst. f Ziff. 1: Text des bisherigen Buchstaben f.
Bst. f Ziff. 2 (neu): Im Binnenverkehr berechtigt ein Führerausweis der Kategorie B zum Führen von Lieferwagen und schweren Wohnmotorwagen, die:
- ein Gesamtgewicht von höchstens 4250 kg aufweisen und
- über einen Alternativantrieb gemäss Art. 9a Abs. 1 E-VTS verfügen und
- ein 3500 kg überschreitendes Mehrgewicht aufweisen, das ausschliesslich dem Alternativantrieb geschuldet ist.
Es darf ein Anhänger von nicht mehr als 750 kg gezogen werden.
Diese Anhängerregelung ist analog zur Berechtigung des Führerausweises der Kategorie B für entsprechende Motorfahrzeuge mit konventionellem Antrieb und einem Gewicht bis 3500 kg in Artikel 3 Absatz 1 VZV. Damit wird für Wohnmobile und Lieferwagen mit Gewichtskompensation für den Alternativantrieb auch in Hinblick auf die Anhängerregelung eine Gleichstellung mit den konventionellen Fahrzeugen erreicht.
Mit dem Führerausweis der Kategorie B darf gemäss Artikel 3 Absatz 1 VZV u.a. auch ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern das Gesamtzugsgewicht von 3500 kg nicht überschritten wird. Da bei den Lieferwagen und Wohnmobilen mit alternativem Antrieb und einem Gewicht über 3500 kg bis 4250 kg bereits das Zugfahrzeug das Gewicht von 3500 kg überschreitet, erübrigt sich die Aufnahme dieser Regel in Buchstabe f Ziffer 2 E-VZV. Sie wäre sinnlos.
Bst. h (neu):
Im Binnenverkehr berechtigt ein Führerausweis der Kategorie BE zum Ziehen eines Anhängers von mehr als 750 kg an Lieferwagen und schweren Wohnmotorwagen, die
- ein Gesamtgewicht von höchstens 4250 kg aufweisen und
- über einen Alternativantrieb gemäss Art. 9a Abs. 1 E-VTS verfügen und
- ein 3500 kg überschreitendes Mehrgewicht aufweisen, das ausschliesslich dem Alternativantrieb geschuldet ist.
Diese Regelung ist analog zur Berechtigung des Führerausweises der Kategorie BE für entsprechende Motorfahrzeuge mit konventionellem Antrieb und einem Gewicht bis 3500 kg in Artikel 3 Absatz 1 VZV.
43 SR 741.51 25/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332