Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Damit wird für Wohnmobile und Lieferwagen mit Gewichtskompensation für den Alternativantrieb eine Gleichstellung mit den konventionellen Fahrzeugen erreicht.

4.4 Verordnung vom 11. Februar 200444 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)

Art. 19 Abs. 1 Bst. b

Bei den Fahrberechtigungen wird der Term «bis 3500 kg Gesamtgewicht» gelöscht und stattdessen für die Definition der leichten Motorwagen auf die VTS verwiesen (siehe Art. 10 Abs. 2 E-VTS).

4.5 Chauffeurverordnung vom 19. Juni 199545 (ARV 1)

Art. 4 Abs. 2 Bst. j

Im Binnenverkehr von den Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten ausgenommen sind Führer und Führerinnen von Lieferwagen, die ein Gesamtgewicht über 3,50 t bis zu 4,25 t aufweisen und über einen Alternativantrieb gemäss Art. 9a Abs. 1 E-VTS verfügen. Dies unter der Bedingung, dass das 3,50 t überschreitende Mehrgewicht ausschliesslich durch den Alternativantrieb verursacht wird. In der Folge müssen solche Fahrzeuge auch über keinen Fahrtschreiber verfügen.

4.6 Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200046 (SVAV)

Für Lieferwagen der Klasse N2 (siehe Ziff. 4.1, Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 2 Bst. e E-VTS) soll keine Schwerverkehrsabgabe erhoben werden. Da bereits heute sämtliche Motorwagen mit elektrischem Antrieb ausgenommen sind, wirkt sich die neue Bestimmung nur auf Lieferwagen der Klassen N2 mit anderen alternativen Antrieben zusätzlich aus (z. B. Flüssig- oder Erdgas, inkl. Biogas).

4.7 CO -Verordnung vom 30. November 201247 (CO -Verordnung)

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Art 2 Bst. abis

Lieferwagen gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 E-VTS (Lieferwagen der Klasse N2, siehe Ziff. 4.1 der Erläuterungen), die über einen emissionsfreien Antrieb verfügen, sollen gemäss Vernehmlassung zur Teilrevision der CO -Verordnung48 in Bezug auf die Unterstellung unter die CO -Emissionsvorschriften

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den herkömmlichen Lieferwagen gleichgestellt werden. Die vorliegende Revision passt hier die Definition dieser Fahrzeuge an die geänderte Lieferwagendefinition von Art. 11 Abs. 2 Bst. e E-VTS an.

4.8 Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 201949 (OBV)

Ordnungsbussenziffern im Anhang 1 der OBV:

Ziff. 601.2 (neu) Mitführen eines Kindes unter 12 Jahren ohne Helm

Mit der Helmtragpflicht für Mitfahrende auf E-Bikes und anderen Motorfahrrädern findet die Bestimmung, wonach Fahrzeugführer und –führerinnen sicherzustellen haben, dass mitfahrende Kinder unter zwölf

44 SR 510.710

45 SR 822.221

46 SR 641.811

47 SR 641.711

48 bis 25.8.2020: www.admin.ch -> Bundesrecht -> Vernehmlassungen -> laufende Vernehmlassungen -> UVEK > Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung); ab 26.8.2020: www.admin.ch -> Bundesrecht -> Vernehmlassungen -> Abgeschlossene Vernehmlassungen -> 2020 -> UVEK > Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung).

49 SR 314.11 26/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332