Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

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1.2 Heckspoiler für schwere Sattelmotorfahrzeuge, Busse, Lastwagen und ihre Anhänger

1.2.1 Ausgangslage

Zur Verbesserung der Energieeffizienz bei schweren Sachentransportfahrzeugen, Bussen und deren Anhängern dürfen heute einklappbare aerodynamische

Einrichtungen (Heckspoiler) hinten bis einen halben Meter über die

maximal zulässige Fahrzeuglänge herausragen. Mit der

Verordnung (EU) 2019/1892 werden in der EU zur weiteren

Verbesserung der Energieeffizienz, auch noch längere,

ausklappbare Heckspoiler zulässig. Die neuen Bestimmungen

geben keine Höchstlänge der Heckspoiler mehr vor (siehe

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 Anhang I Anlage I Tabelle 1

Positionsnummer 18). Diese ergibt sich aber aus den

Anforderungen für die Kreisfahrt (siehe obige Ziff. 1.1.1 dieses

erläuternden Berichts, sowie Anhang 1 Teil B Ziffer 7 und Teil D Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr.

1230/20129). Die Fahrzeugbreite darf auch bei ausgeklappten Spoilern 2,60 m nicht überschreiten (Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 Anhang I Anlage I Tabelle II Positionsnummer 11). Spezifische technische Anforderungen sind in Anhang I Teil B Ziff. 1.3.1, Teil C Ziff. 1.3.1 und Teil D Ziff. 1.4.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 festgelegt. Viele davon dienen dem Schutz der anderen

Verkehrsteilnehmenden. Die Heckspoiler müssen einklapp- oder einziehbar sein und dürfen in diesem Zustand nach hinten höchstens 200 mm und nach jeder Seite höchstens 25 mm vorstehen. Die Fahrzeuge müssen so für den Bahnverlad geeignet sein. Es besteht die Pflicht zur EU-

Typgenehmigung und die Ladekapazität darf sich durch die Heckspoiler nicht erhöhen. Die neuen Bestimmungen traten in der EU am 2. Dezember 2019 in Kraft.

Damit durch die Verwendung ausgezogener Heckspoiler niemand gefährdet wird, hat die EU mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/191610 zudem spezifische Betriebsvorschriften geschaffen.

Demnach können die Mitgliedstaaten innerorts und in zwischenstädtischen Gebieten, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige

Strassenverkehrsteilnehmer und –teilnehmerinnen anwesend sein können, das Fahren mit

ausgezogenen Heckspoilern verbieten. Die neuen Verwendungsvorschriften gelten in der EU seit dem 8. Dezember 2019.

1.2.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die neuen EU-Vorschriften über die aerodynamischen Einrichtungen sollen ins schweizerische Recht überführt werden, weil sie den Transportunternehmen einen Anreiz setzen, die Aerodynamik ihrer Fahrzeuge zu verbessern. Dadurch sinken der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen. Die Spoiler sollen bei der Bestimmung der Fahrzeuglänge (Art. 38 VTS) nicht mitgemessen werden und dürfen somit die höchstzulässige Fahrzeuglänge überschreiten. Wie in der EU darf sich jedoch die Ladekapazität durch die Spoiler nicht erhöhen und ihre maximale Länge wird durch die

Kreisfahrtbedingungen begrenzt (Art. 40 Abs. 1 und 3 VTS und Art. 65a VRV). Zudem darf die

Verwendung der Fahrzeuge für den unbegleiteten kombinierten Verkehr (Art. 67 Abs. 1bisVRV) nicht beeinträchtigt werden.

Damit die Sicherheit anderer Strassennutzer und -nutzerinnen nicht gefährdet wird, sollen Heckspoiler, die über die maximal zulässige Fahrzeuglänge herausragen, nur auf Strassen verwendet werden dürfen, auf denen mehr als 50 km/h gefahren werden darf. Auf Strassen mit signalisierter

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oder weniger müssen sie eingeklappt beziehungsweise

9 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1892, ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17.

10 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission vom 15. November 2019 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates, ABL L 297 vom 18.11.2019, S. 3; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/349, ABl. L 63 vom 3.3.2020, S. 1. 8/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332