Bericht Verordnungen
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Jahren einen Schutzhelm tragen, neu auch auf Motorfahrrädern Anwendung. Für die Missachtung dieser Pflicht soll eine Ordnungsbusse in der Höhe von 30 Franken vorgesehen werden.
Ziff. 604.4 (neu) Fahren ohne Licht
Die neue Pflicht der Lenker und Lenkerinnen von E-Bikes und anderen Motorfahrrädern, künftig tagsüber mit Licht zu fahren, soll durch eine Ordnungsbussenziffer flankiert werden. Personen auf Motorfahrrädern, die tagsüber ohne Licht fahren, sollen mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von 20 Franken sanktioniert werden können.
Ziff. 625 (neu) Überschreiten der allgemeinen oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit
Für die Überschreitung der allgemeinen oder signalisierten Höchstgeschwindigkeiten durch Personen auf Motorfahrrädern soll eine Busse in der Höhe von 30 Franken verhängt werden können.
Ziff. 703.4 (neu) Fahren ohne den erforderlichen Geschwindigkeitsmesser
Die Pflicht, Motorfahrräder mit einer Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von mehr als 20 km/h oder mit einer Tretunterstützung von mehr als 25 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser auszurüsten, soll durch einen Ordnungsbussentatbestand flankiert werden. Lenkerinnen und Lenker, die ohne Geschwindigkeitsmesser unterwegs sind, sollen mit einer Busse in der Höhe von 20 Franken sanktioniert werden können.
Ziff. 800.3 (neu) Nichttragen des Schutzhelmes durch eine Mitfahrerin oder einen Mitfahrer auf
Motorfahrrädern
Die Missachtung der neuen Helmtragpflicht für Mitfahrende auf Motorfahrrädern soll mit einer Busse in der Höhe von 30 Franken sanktioniert werden können.
5 Auswirkungen
5.1. Finanzielle, personelle und andere Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagenen Massnahmen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bund.
Insbesondere haben die vorgesehenen Gewichtserhöhungen für alternative und emissionsfreie Antriebe kaum nachteilige Effekte auf den Verschleiss der Nationalstrassen, denn die maximal zulässigen Achslasten bleiben unverändert.
5.2. Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
5.2.1. Umweltfreundliche Technologien zur Reduktion des CO2-Ausstosses von Nutzfahrzeugen und Wohnmobilen
Bei den Massnahmen für schwere Motorfahrzeuge (Kap. 1 Teil A, Ziff. 1.1 – 1.3) entstehen keine negativen Auswirkungen. Der Vollzugsaufwand für die Kantone bleibt in etwa gleich. Die verlängerten Führerkabinen erhöhen die Sicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmende. Die neuen Heckspoiler müssen auf Strassen, auf denen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt, eingezogen sein und beeinträchtigen die Verkehrssicherheit nicht.
Bei der Kompensation des Mehrgewichts alternativer Antriebe bei Lieferwagen und Wohnmobilen (siehe Kap. 1 Teil A, Ziff. 1.5) sind gegebenenfalls Anpassungen an gewissen kantonalen Systemen der Motorfahrzeugsteuer erforderlich. Auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und
Berggebiete sind keine Auswirkungen zu erwarten.
5.2.2. Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei E-Bikes
Die vorgeschlagenen Änderungen haben Auswirkungen auf die Kontrolltätigkeiten der
Polizeibehörden, da bisher zulässiges Verhalten künftig unzulässig ist. Die Ausdehnung der
Velohelmpflicht auf alle Motorfahrräder wird sich auf die Verleihsysteme von langsamen E-Bikes und E-Trottinetten auswirken, welche viele Städte in ihren Strategien verankert haben. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Massnahmen mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu rechnen.
27/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332