Bericht Verordnungen

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Kompensation des Mehrgewichts alternativer Antriebe bei vier- und fünfachsigen Fahrzeugen (siehe Kap. 1 Teil A Ziff. 1.4.2 dieser Erläuterungen). Der Einleitungssatz von Artikel 39 Absatz 1 wird deshalb dahingehend geändert, dass die Abmessungen und Gewichte der genannten EU-Regelungen in Anspruch genommen werden können, jedoch nicht mehr in jedem Fall massgebend sind. Damit besteht die freie Wahl zwischen diesen EU-Regelungen und spezifischen Schweizer Bestimmungen, wie sie in Artikel 94 Absatz 1teroder 95 Absatz 1bisund 1terE-VTS vorgeschlagen werden.

Art. 94 Abs. 1ter(neu)

Bst. a: Schwere Motorwagen dürfen länger als 12,00 m sein, sofern sie über eine aerodynamische Führerkabine nach den EU-Vorschriften verfügen.

Bst. b: Bei einem Antriebssystem mit Wasserstoff darf die Länge von 12,00 m ebenfalls überschritten werden, um die Länge von hinter der Führerkabine angeordneten Wasserstofftanks auszugleichen.

Die Mehrlängen dürfen nicht zu einer Erhöhung des Ladevermögens führen und die Anforderungen an die Kreisfahrt und das Ausschwenkmass müssen eingehalten werden39.

Hinweis: Für Gesellschaftswagen gelten die Längenbestimmungen nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben b–d, die nicht überschritten werden dürfen.

Art. 95 Abs. 1bisund 1ter(neu)

Abs. 1bis: Die Definition des alternativen Antriebs wird hier gelöscht und in den neuen Artikel 9a Absatz 1 E-VTS verlagert.

Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstabe c (Lieferwagen) und g (Motorwagen mit 4 Achsen) werden zusätzlich aufgenommen. Neu können also auch das Gesamtgewicht von alternativ angetriebenen Lieferwagen sowie das Gesamtgewicht von alternativ angetriebenen Motorfahrzeugen mit vier Achsen um das zusätzlich für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht höher sein als bei konventionellem Antrieb. Es darf jedoch höchstens betragen:

- 33,00 t bei alternativ angetriebenen vierachsigen Motorwagen;

- 4,25 t bei alternativ angetriebenen Lieferwagen (siehe dazu auch die geänderte Definition in Art. 11 Abs. 2 Bst. e E-VTS).

Für emissionsfreie alternative Antriebe (siehe Art. 9a Abs. 2 E-VTS) von schweren Motorfahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben d, e, f und g VTS wird zudem zur Kompensation des Mehrgewichts der emissionsfreien Antriebstechnik ein Gewichtszuschlag von bis zu 2 t gewährt (anstatt nur 1 t wie bei anderen alternativen Antrieben wie z. B. Erdgasantrieb). Sind die nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge also mit einem emissionsfreien Antriebssystem ausgerüstet, darf ihr Gesamtgewicht um das zusätzliche für die emissionsfreie Antriebstechnik erforderliche Gewicht höher sein als bei konventionellem Antrieb. Es darf jedoch höchstens betragen:

- 20,00 t bei zweiachsigen Motorwagen mit emissionsfreiem Antriebssystem, ausgenommen zweiachsige Gesellschaftswagen (für Letztere gilt unabhängig vom Antriebssystem 19,50 t);

- 27,00 t bei dreiachsigen Motorwagen mit emissionsfreiem Antriebssystem;

- 28,00 t bei dreiachsigen Motorwagen mit emissionsfreiem Antriebssystem, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Luftfederung (siehe Art. 57 Abs. 1 VTS) ausgerüstet ist oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird;

- 30,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen mit emissionsfreiem Antriebssystem;

- 34,00 t bei vierachsigen Motorfahrzeugen mit emissionsfreiem Antriebssystem.

Abs. 1ter: Neu kann auch das Gesamtgewicht von alternativ angetriebenen Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen um das zusätzlich für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht höher sein als bei konventionellem Antrieb, es darf jedoch höchstens betragen:

- 41,00 t (bzw. 45,00 t im unbegleiteten kombinierten Verkehr) bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen und alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 E-VTS);

39 siehe Kap. 1 Teil A Ziff. 1.1.2 dieser Erläuterungen. 21/30 ASTRA-D-EB3B3401/1332