Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten

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In der Schweiz ist das KG grundsätzlich auf die Gesamtwohlfahrt ausgerichtet. Es wäre daher folgerichtig, im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle diesen Wohlfahrtsstandard zu betrachten, trägt er doch den gesamtwirtschaftlichen Effekten eines Zusammenschlusses Rechnung. Die praktische Anwendung des Gesamtwohlfahrts-Standards im Zusammenhang mit der Zusammenschlusskontrolle ist jedoch schwierig. Denn neben den Auswirkungen auf die Konsumentenrente müssen auch die Folgen für die Produzentenrente der am Zusammenschluss beteiligten Parteien und ihrer Wettbewerber ermittelt werden. Eine derart detaillierte Analyse lässt sich aber insbesondere angesichts der im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle gesetzten Fristen nur schwer durchführen. Daher erscheint eine Orientierung an dem in der EU angewandten Konsumentenwohlfahrts-Standard auch aus Harmonisierungsgründen sinnvoll. Im Gegensatz zur EU und zwecks Nutzung der wirtschaftlichen Vorteile des Gesamtwohlfahrts-Standards schlägt der Bundesrat jedoch die Anwendung eines dynamischen Konsumentenwohlfahrts-Standards vor. Dabei handelt es sich um die Hybridform eines Wohlfahrtsstandards von Konsumenten und Produzenten, der die langfristige Maximierung der Konsumentenwohlfahrt berücksichtigt.

In diesem Punkt findet somit keine vollumfängliche Harmonisierung mit den einschlägigen EU-Vorschriften statt. Das Vorgehen erlaubt aber die Berücksichtigung wichtiger langfristiger Wirtschaftseffekte. Diese Abweichung gegenüber dem europäischen Recht ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Schweizer Kartellgesetzgebung primär auf den Schutz des Wettbewerbs und nicht speziell auf den Schutz bestimmter Kategorien von Akteurinnen und Akteuren abzielt.

Keine Veränderung der Interventionsschwelle und keine Berücksichtigung des Transaktionswerts als neuen Schwellenwert

Der Bundesrat beauftragte am 11. Januar 2017 das WBF in seinem «Bericht über die zentralen Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft» mit der Prüfung, ob eine Anpassung der Aufgreifkriterien bei Unternehmenszusammenschlüssen sinnvoll wäre, damit wettbewerbspolitisch relevante Zusammenschlüsse bzw. Akquisitionen von noch «jungen» Online-Plattformen von den Wettbewerbsbehörden geprüft werden könnten. Mit zunehmender Digitalisierung stellt sich auch die Frage, ob die traditionellen Aufgreifkriterien in Form von Umsatzschwellen immer noch ausreichend sind.36 Grundsätzlich ist es möglich, dass (künftig) bedeutende Unternehmen auf digitalen Märkten (gegenwärtig) nur relativ geringe Umsätze erzielen und somit ein allfälliger gewichtiger Zusammenschluss nicht meldepflichtig ist. Eine solche «Kontrolllücke» könnte mit Transaktionswerten, welche das Marktpotenzial eines Unternehmens bei der Übernahme widerspiegelt, als subsidiäres Aufgreifkriterium möglicherweise geschlossen werden. Laut einer durch das SECO in Auftrag gegebenen Studie37 besteht für die Schweiz als kleine Volkswirtschaft diesbezüglich jedoch kein dringlicher Handlungsbedarf. Es besteht keine empirische Evidenz, dass in der Schweiz derzeit eine solche «Kontrolllücke» besteht. Die Einführung transaktionsbezogener Schwellenwerte scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb nicht notwendig. Sie käme einer «Regulierung auf Vorrat» gleich und würde lediglich zu unnötigen Zusammenschlussmeldungen und entsprechendem Mehraufwand für die Unternehmen und Wettbewerbsbehörden führen. Der Bundesrat sieht insofern keinen dringenden Handlungsbedarf diesbezüglich. Deshalb hat kein entsprechender Anpassungsvorschlag Eingang in der vorliegenden Vorlage gefunden.

In der EU wurden ähnliche Überlegungen angestellt. Die Europäische Kommission behandelte die Frage der Transaktionsschwelle im Rahmen ihrer Konsultationen über die Evaluierung der Verfahrens- und Zuständigkeitsaspekte der EU-Fusionskontrolle.38 Die Konsultationsteilnehmerinnen und -teilnehmer räumen ein, das die Fusionskontrolle in manchen Vorhaben mit hohen Transaktionswerten aufgrund des niedrigen Umsatzes des Zielunternehmens (vor allem in den Sektoren Digitales, Arzneimittel und Biotechnologie) gegebenenfalls nicht greifen könnte. Die Mehrheit der Konsultationsteilnehmerinnen und -teilnehmer lehnen jedoch die Einführung

36 Europäische Kommission, 2019, Competition Policy for the digital age, S. 105ff.

37 Vgl. Studie Swiss Economics, 2017, S. 57 ff.

38 Vgl. Pressemitteilung vom 7. Oktober 2016, «Fusionskontrolle: Kommission bittet um Stellungnahmen zu bestimmten Aspekten der EU-Fusionskontrolle».