Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten
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Artikel 12a (neu) Verjährung
Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsansprüche gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b VE-KG verjähren nicht. Auf Forderungen aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d VE-KG ist hingegen nach überwiegender Auffassung die relative Verjährungsfrist nach Artikel 60 Obligationenrecht (OR)82 anwendbar. Mit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts83 wurde die relative Verjährungsfrist von deliktsrechtlichen (zivilrechtlichen) Ansprüchen gemäss Artikel 60 OR von einem auf drei Jahre verlängert. Allerdings ist auch die Verjährungsfrist von drei Jahren regelmässig nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass Folgeklagen (zivilrechtliche Klagen, die nach einem Entscheid der Wettbewerbsbehörden eingereicht werden) auch tatsächlich erhoben werden können. Denn verwaltungsrechtliche Verfahren dauern häufig länger als drei Jahre. Auch wenn durch die Einführung von Ordnungsfristen die Verfahren beschleunigt werden sollen, ist nicht mit einer Verkürzung des gesamten Rechtswegs auf unter drei Jahre zu rechnen. Daher ist es sinnvoll, eine Hemmung der Verjährung von zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen während des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsverfahrens einzuführen. Konkret steht die Verjährung still oder beginnt erst gar nicht im Zeitraum zwischen der Eröffnung der verwaltungsrechtlichen Untersuchung gemäss Artikel 27 KG durch die Wettbewerbsbehörden (wobei es sich nach Massgabe des Luftverkehrsabkommens auch um die Europäische Kommission handeln kann) und dem rechtskräftigen Entscheid. Dies gilt sowohl für die relative als auch für die absolute Verjährungsfrist. Gemäss Artikel 134 Absatz 2 OR nimmt die Verjährung anschliessend ihren Anfang oder ihren Fortgang. Die gewählte Formulierung deckt sowohl Forderungen der direkt geschädigten als auch jene der indirekt geschädigten Personen ab. Sie umfasst auch Forderungen, die eine Geschädigte bzw. ein Geschädigter gegenüber einer anderen am Verstoss gegen das Kartellrecht beteiligten Person erhebt – also nicht gegenüber der Person, die persönlich im Fokus der Untersuchung steht. Analog dazu sind auch allfällige Forderungen der Geschädigten gegenüber einer anderen Konzerngesellschaft als der von der Untersuchung direkt betroffenen abgedeckt, wenn davon ausgegangen wird, dass diese andere Gesellschaft auch dem «Unternehmen» im Sinne von Artikel 2 Absatz 1bisKG angehört, das den Verstoss gegen das Kartellrecht begangen hat. Die neu geschaffene Möglichkeit, erst einmal das kartellbehördliche Verfahren abwarten zu können, bewahrt einerseits die in einem Kartellverwaltungsverfahren involvierten Unternehmen vor überstürzten Zivilklagen, erleichtert andererseits den Geschädigten im Einzelfall die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Forderungen und stärkt damit das Kartellzivilrecht insgesamt. Schliesslich wird hiermit auch der Anreiz des Kartelldelinquenten, den Entscheid der WEKO an die Gerichte weiter zu ziehen, lediglich um zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen zu entgehen, vermieden.
Artikel 13 Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs
In Anlehnung an die gescheiterte Kartellgesetzrevision 2012 wird eine Anpassung von Artikel 13 KG vorgeschlagen. Das Bundesgericht84 geht spätestens seit der Einführung der direkten Sanktionen von einer Nichtigkeit kartellrechtlicher Verhaltensweisen ex tunc aus. Entsprechend muss in Artikel 13 Buchstabe a VE-KG nicht von der Anordnung der Ungültigkeit von Verträgen (ex nunc), sondern von der Feststellung (ex tunc) die Rede sein. Die sprachlichen Änderungen in Buchstabe b ergeben sich aufgrund der neuen Ausgestaltung der Klagelegitimation in Artikel 12 VE-KG. Sie haben keine materiellen Änderungen zur Folge.
82 SR 220
83 Weiterführende Informationen zur Revisionsvorlage sind verfügbar unter: www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > 13.100.
84 BGE 134 III 438 E. 2.1 f.