Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten

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einer rechtskräftigen Verfügung über alle Instanzen – zu beschränken. Daher sieht seine Vorlage die Einführung von Ordnungsfristen auf Grundlage des «comply or explain»-Prinzips (Vorschriften einhalten oder Abweichungen davon erklären) vor. Von der Gesamtfrist von 60 Monaten entfallen 30 Monate auf die WEKO, 18 Monate auf das Bundesverwaltungsgericht und 12 Monate auf das Bundesgericht. Der WEKO wird eine längere Frist eingeräumt, weil die Abklärung des Sachverhalts (z. B. Marktabgrenzung, Markt- und Wettbewerbsanalyse) einen grösseren Arbeitsaufwand mit sich bringt. Bei einer Rückweisung an die Vorinstanz beläuft sich die Ordnungsfrist auf jeweils 12 Monate, da ein Grossteil der erforderlichen Abklärungen bereits bei der ersten Beurteilung vorgenommen worden ist. Somit sind die Behörden verpflichtet, die Ordnungsfristen in allen Phasen des Verfahrens einzuhalten. Dies soll eine raschere Bearbeitung der Fälle ermöglichen. Darüber hinaus soll die Revision die Rechtssicherheit erhöhen und die finanziellen Auswirkungen und Reputationsfolgen mindern, die jahrelange Verfahren mit sich bringen können.

2.1.5 Einführung von Parteientschädigungen für die Kosten der Verwaltungsverfah-

ren

Die zweite angenommene Forderung der Motion 16.4094 Fournier betrifft die Einführung einer Entschädigung der Parteien für die Kosten der Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsverfahren im Kartellrecht sind für die Unternehmen oft komplex, lang und aufwendig. Daher möchte das Parlament im KG vorsehen, dass den betroffenen Unternehmen je nach Ausgang des Verfahrens eine Parteienentschädigung zugesprochen wird. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Priorisierung kartellrechtlicher Verfahren zulasten der Verfahrensdauer anderer (verwaltungsrechtlicher) Verfahren geht. Auch andere Verwaltungsverfahren (z. B. im Bereich Raumordnung oder Finanzmärkte) können lang, komplex und kostspielig sein. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung durch Priorisierung kartellrechtlicher Verfahren sind nicht ersichtlich.

Das KG enthält keine spezielle Regelung über eine verwaltungsrechtliche Entschädigung. Laut Artikel 39 KG sind auf die kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196849 (VwVG) anwendbar. Parteientschädigungen erwachsen nicht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz und sind insbesondere im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich, wodurch sie einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen.50 Das geltende Recht enthält die Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren (Ebene Bundesverwaltungsgericht: Art. 64 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG51; Ebene Bundesgericht: Art. 68 BGG52). Somit impliziert diese Forderung der Motion eine Änderung des KG, durch welche die Möglichkeit einer Parteientschädigung für die Unternehmen bereits im erstinstanzlichen Verfahren geregelt wird. Konkret soll mit der neuen Regelung betroffenen Unternehmen eine Parteienentschädigung zugestanden werden, sofern das Untersuchungsverfahren gemäss Artikel 27 KG durch die Wettbewerbsbehörden ohne Folgen ganz oder teilweise eingestellt wurde. Die neue Regelung soll Abhilfe dafür schaffen, dass kartellrechtliche Untersuchungen aufgrund der verfahrensrechtlichen Zwänge eine genaue Analyse erfordern und daher mehrere Jahre dauern können. Unternehmen erhalten künftig die Möglichkeit, je nach Ausgang der betreffenden Verwaltungsverfahren für die Verfahrenskosten entschädigt zu werden.

2.1.6 Revision von Artikel 5 KG

Die überwiesene Motion 18.4282 Français beauftragt den Bundesrat, dem Parlament einen Vorschlag zur Präzisierung von Artikel 5 KG vorzulegen. Die beantragte Anpassung ist eine Reaktion auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Gaba.53

49 SR 172.021

50Vgl. BGE 132 II 47, S. 62, E.5.2.

51SR 173.32

52 SR 173.110

53 BGE 143 II 297, E. 5.1.4.