Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten
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diese beiden Forderungen umzusetzen. Ein entsprechender Vorschlag zur der genannten Motion wurde in die aktuelle Vorlage zur Teilrevision des KG integriert.
1.3.3 Umsetzung der Motion 18.4282 Français
Die Motion 18.4282 Français «Die Kartellgesetzrevision muss sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien berücksichtigen, um die Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede zu beurteilen» fordert die Präzisierung von Artikel 5 KG, um bei der Prüfung der Unzulässigkeit von Abreden sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen. Sie wurde eingereicht, nachdem das Bundesgericht am 28. Juni 2016 das Urteil im Fall Gaba25 gefällt hatte. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion, die indes vom Ständerat am 15. Dezember 2020 und vom Nationalrat am 1. Juni 2021 angenommen wurde. Ein Umsetzungsvorschlag ist in die vorliegende Revisionsvorlage integriert worden.
1.4 Hängige parlamentarische Vorstösse
Im Parlament sind derzeit drei parlamentarische Vorstösse im Zusammenhang mit dem Kartellrecht hängig. Je nach Entwicklung der parlamentarischen Beratungen könnten diese Vorstösse ebenfalls eine Revision des KG erfordern.
Am 27. September 2018 wurde die Motion 18.3898 Pfister «Effektiver Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel» im Nationalrat eingereicht. Sie fordert, den Inhalt der Bekanntmachung der WEKO über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Automobilsektor (in der Version von 2002) in eine Verordnung des Bundesrates fliessen zu lassen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Während der Nationalrat die Motion am 16. September 2020 angenommen hat, ist sie vom Ständerat noch nicht behandelt worden.
Das Postulat 21.3240 Schlatter «Auswirkungen der Tech-Giganten auf die Schweizer Wirtschaft. Braucht es neue Regeln?» wurde am 17. März 2021 im Nationalrat eingereicht. Darin wird die Vorlage eines Berichtes gefordert, welcher unter anderem die Auswirkungen der zunehmenden Konzentration digitaler Plattformen auf den Wettbewerb aufzeigt und der Frage nachgeht, ob eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen angezeigt ist. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates. Im Parlament wurde der Vorstoss noch nicht behandelt.
Am 30. September 2021 wurde die Motion 21.4189 Wicki «Untersuchungsgrundsatz wahren - keine Beweislastumkehr im Kartellgesetz» im Ständerat eingereicht. Sie fordert eine Präzisierung des KG hinsichtlich der verfassungsmässigen Unschuldsvermutung, insbesondere durch die Stärkung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Bundesrat fordert die Ablehnung der Motion. Das Parlament hat den Vorstoss noch nicht beraten.
2 Grundzüge der Revisionsvorlage
2.1 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung und untersuchte Lösungsmöglichkeiten
2.1.1 Modernisierung der Zusammenschlusskontrolle
Wechsel zum SIEC-Test
Die im KG vorgesehene Zusammenschlusskontrolle verfolgt einen präventiven Zweck und zielt darauf ab, künftige Wettbewerbsbeschränkungen zu vermeiden. Sobald bestimmte Aufgreifschwellen erreicht sind (Art. 9 KG bzw. Verordnung vom 17. Juni 1995 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen26), nimmt die WEKO eine vorläufige Prüfung (Art. 10 Abs. 1 KG vor, um zu ermitteln, ob der Zusammenschluss zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt (Art. 4 Abs. 2 KG). Ist dies der Fall, kann die WEKO durch eine Prüfung gemäss Artikel 33 KG ermitteln, ob der Zusammenschluss Wettbewerbsprobleme aufwirft oder nicht. Konkret geht es um die Beantwortung der folgenden zwei Fragen:
25 BGE 143 II 297.
26 SR 251.4