Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten
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in diesem Fall keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Bei teilweiser Einstellung, z. B. wenn sich nur einer von mehreren Verdachtspunkten erhärtet hat, ist eine reduzierte Parteientschädigung denkbar.
Absatz 2
Absatz 2 legt in Anlehnung an Artikel 95 Absatz 3 ZPO den Umfang der Parteientschädigung fest. Hiernach umfasst sie den Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung.
Absatz 3
Für die Detailregelungen, die vorstehend bereits zu weiten Teilen skizziert wurden, sowie für die Tarife ist eine Anpassung der KG-Gebührenverordnung durch den Bundesrat vorgesehen, wofür eine ausdrückliche gesetzliche Kompetenznorm geschaffen wird.
Artikel 57 Verfahren und Rechtsmittel
Absatz 1
In Artikel 57 KG wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen, indem das VStrR gemäss der geltenden Praxis zitiert wird. Mit der Umstellung dieses Satzes geht keinerlei materielle Änderung einher.
Evaluation (Kapitel 6a)
Artikel 59a Evaluation
Nach der am 25. März 2009 erfolgten Publikation des Berichts des Bundesrates zur Evaluation des KG und zum weiteren Vorgehen ist der heutige Evaluationsartikel erfüllt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich das bisherige Vorgehen bewährt hat, und schlägt vor, in periodischen Abständen eine Evaluation der Wirksamkeit und der Massnahmen des KG zu Handen des Parlaments vorzusehen. Durch die periodische Evaluation erhalten Bundesrat und Parlament die Gelegenheit, die Ausrichtung der Kartellgesetzgebung zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen. Zur Durchführung der Evaluation muss der Bundesrat die WEKO einbeziehen.
Artikel 62 Übergangsbestimmungen
Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen bereits hängige Verfahren betreffend die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen das bisherige Recht anwendbar bleibt, und zwar sowohl die materiell- als auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, dass die Regelungen betreffend Ordnungsfristen gemäss Artikel 44a VE-KG und Parteienentschädigungen gemäss Artikel 53b VE-KG nur für Verfahren gelten, die nach Inkrafttreten dieser beiden Bestimmungen durch die WEKO eröffnet werden.
Absatz 3
Absatz 3 wird vorgesehen, dass bei Widerspruchsverfahren (Art. 49a Abs. 5 VE-KG) die im bisherigen Recht vorgesehene Frist von fünf Monaten weiterhin gilt, wenn die Meldung noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erfolgte. Damit wird verhindert, dass die Verkürzung der bisherigen Frist von fünf Monaten auf künftig zwei zu einem Fristablauf einer nach bisherigem Recht noch laufenden Frist durch Inkrafttreten der neuen Bestimmungen führen kann. Abgesehen von der Frist finden auf solche Verfahren aber mit ihrem Inkrafttreten bereits die neuen Bestimmungen Anwendung. Dies hat für die meldenden Unternehmen den Vorteil, dass