Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten
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das Sanktionsrisiko erst ab Eröffnung einer formellen Untersuchung nach Artikel 27 KG besteht.
Absatz 4
Hinderung oder Stillstand der Verjährung nach Artikel 12a VE-KG beginnen für Ansprüche aufgrund einer Wettbewerbsbeschränkung gemäss Artikel 5 oder 7 KG, welche Gegenstand eines Verfahrens gemäss Artikel 27 KG ist, mit dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung. Gemäss Absatz 4 bleiben einmal verjährte Forderungen verjährt.92 Es wäre mit der Rechtssicherheit kaum zu vereinbaren, würde eine bereits verjährte Forderung nachträglich aufgrund des Inkrafttretens von Artikel 12a VE-KG wieder unverjährt. Ist die Verjährung einer Forderung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen aber noch nicht eingetreten, so findet auf sie Artikel 12a VE-KG Anwendung.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Finanzielle Auswirkungen auf den Bund sind einzig mit der Umsetzung der Motion 16.4094 Fournier hinsichtlich der Einführung von Parteienentschädigungen auch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren verbunden. Sofern das Untersuchungsverfahren durch die Wettbewerbsbehörden ohne Folgen ganz oder teilweise eingestellt wurde, soll neu den betroffenen Unternehmen zu Lasten der Staatskasse eine Parteienentschädigung auch für die erste Instanz gezahlt werden.
In den letzten 15 Jahren hat die WEKO ca. gegen 350 Unternehmen eine Untersuchung geführt. In ca. 60 abgeschlossenen Fällen wäre die Bestimmung der Motion 16.4094 Fournier anwendbar gewesen. Derzeit sind zudem zahlreiche Verfahren (ca. 100) noch vor Gerichten hängig, so dass sich die Zahl der in der Vergangenheit theoretischen Parteientschädigungen voraussichtlich noch erhöhen wird. Aufgrund der fehlenden Präzedenz sind derzeit keine verlässlichen Angaben zu den durchschnittlichen Kosten der Entschädigungen pro Fall möglich. Die Parteien müssen derzeit auch keine Kostennote bei der WEKO einreichen. Der Bundesrat schätzt, dass die Spannweite der Kostenfolgen von Fall zu Fall gross sein dürfte. Zudem sind kartellrechtliche Verfahren häufig aufwändig und richten sich gegen viele Parteien, was zu hohen Parteientschädigungen führen kann. Gezahlt werden sollten jedenfalls stets nur die effektiv angefallenen Kosten und keine Fallpauschalen. Zur Ansetzung eines Pauschalbetrages sind kartellrechtliche Verfahren zu unterschiedlich.
Bekannt sind lediglich die Kosten, die bei den Wettbewerbsbehörden im Rahmen von Sanktionsverfahren angefallen sind und die den betroffenen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden. Die Aufwendungen der WEKO und ihres Sekretariats belaufen sich durchschnittlich auf CHF 124’88093 pro Unternehmen pro Untersuchungsverfahren. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Aufwand der Parteien im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren regelmässig höher ist als jener der Wettbewerbsbehörden, insbesondere da erstere nicht in den Genuss von Synergieeffekten gelangen. Wie weiter oben bereits erwähnt wäre in den vergangenen 15 Jahren in ca. 60 Fällen die von der Motion 16.4094 Fournier geforderte Bestimmung zum Ersatz erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren anwendbar gewesen. Vor diesem Hintergrund kann durchschnittlich mit vier Fällen pro Jahr gerechnet werden. Zur Festlegung des entsprechenden Budgetpostens des WBF bzw. der WEKO und vor dem Hintergrund der oben skizzierten hängigen Beschwerdeverfahren sollte erneut eine Sicherheitsmarge für zwei weitere Fälle jährlich vorgesehen werden. Vorliegend sind lediglich die Kosten der WEKO und ihres Sekretariats in Höhe von durchschnittlich CHF 124’880 pro Unternehmen pro Untersuchungsverfahren bekannt. Daher wird zum Zwecke der Budgetschätzung von einem vierfachen Faktor für die in der Regel maximale Parteienentschädigung, mithin von CHF 500’000 pro obsiegenden Unternehmen, ausgegangen. Im Ergebnis entspräche dies einem jährlichen Budget für die Entschädigung erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren in Höhe von CHF 3’000’000.
92 Analog zu BGE 124 III 266.
93 Berechnungen basieren auf Daten der WEKO