Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Kartellzivilrecht

Die Stärkung des Kartellzivilrechts ist ein international verbreitetes Anliegen. Die EU sieht im Kartellzivilrecht eine wichtige Rolle und hat dieses in den letzten zwanzig Jahren nachhaltig gestärkt. Neben wichtigen Entscheiden des Europäischen Gerichtshofs (EuGH),71 war die Verabschiedung der EU-Schadensersatzrichtlinie im Jahr 2014 ein wichtiger Meilenstein. Diese beinhaltet einen breiten Strauss von Massnahmen, um eine umfangreiche Mindestharmonisierung der nationalen Zivilrechtsordnungen im Bereich des Kartellrechts zu erreichen. Die EU-Mitgliedsstaaten hatten bis Ende 2016 Zeit, deren Regelung in nationales Recht umzusetzen. Die Erfahrungen in der EU mit der Verstärkung des Kartellzivilrechts sind seitdem soweit ersichtlich positiv und auch die oft befürchtete Klageflut blieb aus. Schliesslich wird auch in den USA, wo eine grosse zivilrechtliche Klagekultur herrscht, das Kartellzivilrecht schon lange als wichtig für eine erfolgreiche Durchsetzung des Kartellrechts angesehen.

Mit der vorliegenden Revision soll die Möglichkeiten des kartellzivilrechtlichen Weges nun auch in der Schweiz gestärkt werden, wobei die vorgesehenen Revisionspunkte trotzdem weiterhin deutlich weniger weit gehen als das europäische Recht (seit Umsetzung der im vorstehenden Absatz genannten EU-Schadensersatzrichtlinie). Lediglich in einem Revisionspunkt geht die Schweiz weiter als die EU-Schadensersatzrichtlinie und zwar indem die Möglichkeit der Reduktion von Verwaltungssanktionen bei Leistungen an die Geschädigten vorgeschlagen wird.

Umsetzung der Motion 18.4282 Français

Mit der Umsetzung der Motion 18.4282 Français wird eine Differenz zum EU-Recht geschaffen. Gemäss diesem sind harte horizontale und harte vertikale Wettbewerbsabreden stets erheblich (im EU-Recht spricht man von «spürbar»). Dabei kennt die EU zudem einen deutlich weiteren Kreis an harten und vertikalen Wettbewerbsabreden (im EU-Recht spricht man von «Kernbeschränkungen»). Diese Konzeption besteht soweit ersichtlich grundsätzlich auch im nationalen Kartellrecht der EU-Mitgliedsstaaten.72

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Kapitel 2, Abschnitt 1)

Artikel 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden

Absatz 1bis(neu)

Durch die vorgeschlagene Regelung zur Umsetzung der Motion 18.4282 Français würde auf gesetzlicher Ebene klargestellt, dass die Erheblichkeit einer Wettbewerbsabrede stets anhand qualitativer und quantitativer Kriterien geprüft werden muss. Die Abwägung dieser beiden Kriterien erfolgt einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung. Dabei kann eine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung trotz quantitativ geringfügiger Auswirkungen erheblich sein. Umgekehrt kann eine Beeinträchtigung mit quantitativ beträchtlichen Auswirkungen den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, auch wenn sie qualitativ nicht schwerwiegend ist. Vorliegend wird in Anlehnung an den Motionstext bewusst eine offene Formulierung gewählt, insbesondere da die Vielfalt und Komplexität des Wirtschaftslebens gegen ein enges Korsett fester Grenzwerte, wie bspw. Markanteilsschwellen spricht.

71 Vgl. insb. EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C 453/99, ECLI:EU:C:2001:465; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi, C 295/04, ECLI:EU:C:2006:461.

72 Vgl. hierzu u. a. die weitgehende (faktische) «Vollharmonisierung» der kartellrechtlichen Regelungen betreffend Wettbewerbsabreden gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1, 4.1.2003, S. 1 (sog. VO 1/2003).