Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten
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Diese Beträge stehen für den Bund in einem annehmbaren Verhältnis zu den Sanktionseinnahmen. Im Zeitraum 2010-2020 beträgt der ordentliche Ertrag aus Sanktionen in der Staatsrechnung CHF 52’257’203. Der ausserordentliche Ertrag aus Sanktionen beträgt CHF 594’269’105. Insgesamt sind Sanktionen aus etwa 47 Fällen geflossen, wovon die ausserordentlichen Erträge aus 10 Fällen stammen. Damit betragen die ordentlichen Einnahmen je Fall im langjährigen Durchschnitt rund CHF 1.4 Mio. Die Einnahmen (d. h. inkl. ausserordentlicher Erträge) aus Sanktionen je Fall im langjährigen Durchschnitt CHF 13.7 Mio. Je nach berücksichtigter Zeitperiode können diese Zahlen jedoch substantiell schwanken. Weiter ist es möglich, dass die neue Möglichkeit der Anrechenbarkeit von zivilrechtlichen Ansprüchen bei der Berechnung verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu tieferen Einnahmen für den Bundeshaushalt führt.
Personelle Auswirkungen auf den Bund sind mit der vorgeschlagenen Teilrevision des KG nicht zu erwarten. Der durch einzelne Gesetzesanpassungen (z. B. Zusammenschlusskontrolle, Widerspruchsverfahren, Berücksichtigung von Schadenersatzleistungen) entstehende Mehraufwand kann im Rahmen der bestehenden Ressourcen aufgefangen werden. Insbesondere wäre nicht mit zusätzlichen Ausgaben und Personalaufwendungen für die Wettbewerbsbehörden (WEKO und ihr Sekretariat) und die Eidgenössischen Gerichte (Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht) zu rechnen. Wegen der Einführung des SIEC-Tests bei Unternehmenszusammenschlüssen müssen sich die WEKO und ihr Sekretariat jedoch während der Umsetzungsphase auf zusätzlichen Arbeitsaufwand einstellen.94 Die materiell-rechtlichen Anpassungen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle lösen jedoch keinen personellen und finanziellen Mehrbedarf aus, der nicht mit dem Budget der WEKO gedeckt ist. Zudem könnten auch die Neuerungen zum Widerspruchsverfahren zu Mehraufwänden bei den Wettbewerbsbehörden führen. Voraussichtlich ist mit einer höheren Zahl von Meldungen und dadurch verursachten Widerspruchsverfahren zu rechnen. Alles in allem kann der geschilderte voraussichtliche Mehraufwand jedoch im Rahmen der bestehenden Ressourcen aufgefangen werden.
Die Stärkung des Kartellzivilrechts hat insbesondere Auswirkungen auf die Kantone, beziehungsweise die kantonalen Zivilgerichte. Grundsätzlich ist es möglich, dass das Bundesgericht vermehrt kartellzivilrechtliche Fälle beurteilen muss. Dies wird aber, wenn überhaupt in einem kleinen Rahmen der Fall sein.
Die Umsetzung der vorgeschlagenen Motion 18.4282 Français wird zu Rechtsunsicherheit führen, da sie dem Entscheid des Bundesgerichts im Fall Gaba zuwiderläuft. Hierdurch erhöht sich der Arbeitsaufwand der Wettbewerbsbehörden und Gerichte, weil sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen sind.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomera-
tionen und Berggebiete
Die Durchsetzung des Kartellrechts erfolgt heute weitgehend auf dem öffentlich-rechtlichen Weg, wobei hierfür weiterhin Organe des Bundes zuständig sind. Die Stärkung des Kartellzivilrechts könnte indes zu einer vermehrten Beanspruchung der kantonalen Zivilgerichte führen. Hinsichtlich Folgeklagen ist allerdings zu erwarten, dass zivilrechtliche Klagen entsprechend dem Ergebnis des verwaltungsrechtlichen Verfahrens durch Vergleich geregelt werden und nur gelegentlich zu einem Zivilprozess führen. Die Unterbindung regionaler Wettbewerbsbeschränkungen, welche die Wettbewerbsbehörden nicht aufgreifen, dafür aber geschädigte Endkundinnen und -kunden auf dem Zivilweg, liegt im Interesse der Kantone. Schliesslich würden Kantone und Gemeinden neu ebenfalls zur Einreichung einer Klage legitimiert. Dies wäre insbesondere in Bezug auf Submissionsabreden in ihrem Interesse.
94 Vgl. Studie Swiss Economics, 2017, S. 47.