Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5 KG sieht vor, dass die Bundesversammlung mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss die Grenzbeträge in Artikel 9 Absatz 1–3 den veränderten Verhältnissen anpassen sowie für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen kann. Der Gesetzgeber begründete die Schaffung dieser Regelung insbesondere mit der Möglichkeit eines raschen Handelns. Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung wurde sie seitens der Bundesversammlung noch nie genutzt. Ihr wesentlicher Vorteil besteht darin, dass keine Gesetzesänderung für die Anpassung der Grenzbeträge notwendig ist und somit nicht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden muss. Vor dem Hintergrund ihrer mangelnden praktischen Bedeutung sowie der Möglichkeit der Bundesversammlung sämtliche kartellrechtliche Regelungen, einschliesslich der Schwellenwerte von Artikel 9 KG, jederzeit anpassen zu können, kann aus Sicht des Bundesrates auf diese Regelung verzichtet werden.

Artikel 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen

Absätze 1 und 2

Es besteht heute international ein breiter Konsens, dass die Zusammenschlusskontrolle Instrumente bereitstellen sollte, um volkswirtschaftlich schädliche Zusammenschlüsse zu verhindern. Insbesondere in Märkten, die konzentriert sind und in denen einzelne Unternehmen hohe Marktanteile aufweisen, können Unternehmenszusammenschlüsse volkswirtschaftlich schädlich sein. Zwar besteht mit der Missbrauchskontrolle gemäss Artikel 7 KG ein Instrument, welches es in gewissen Fällen erlaubt, antikompetitive Auswirkungen von Zusammenschlüssen nachträglich zu korrigieren bzw. abzumildern. Es herrscht jedoch Einigkeit, dass die Missbrauchskontrolle eine Strukturkontrolle, wie dies die Zusammenschlusskontrolle in ihrem Kern ist, nicht ersetzen kann.

Die geltende Zusammenschlusskontrolle vermag diese wettbewerbshemmenden Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen nur ungenügend zu berücksichtigen. Demgegenüber erlaubt die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Absätze 1 und 2 VE-KG (Einsatz des durch die EU-Behörden angewandten SIEC-Tests) eine vollumfängliche Prüfung der negativen, aber auch der positiven Effekte eines Zusammenschlusses. Die Formulierung von Artikel 10 KG und insbesondere die Verwendung des Begriffs «behindern» stützt sich auf die seitens der EU verwendete Formulierung und nicht auf Artikel 7 KG. Dies gilt ebenfalls für den Begriff «erheblich» im europäischen Zusammenschlusskontrollrecht, welcher mit dem für das Schweizer Recht vorgeschlagenen Begriff «signifikant» gleichzusetzen ist. In der französischen sowie in der italienischen Fassung besteht somit keine Differenz zwischen den Begrifflichkeiten in der europäischen FKVO und dem vorliegenden Vorschlag. In der EU wird in der französischen Sprachfassung der Begriff «significative» und in der italienischen Sprachfassung der Begriff «significativo» verwendet. Diese beiden Begriffe sollen auch Eingang in das schweizerische KG finden. In der deutschen Sprachfassung wird hingegen eine sprachliche Differenz geschaffen, da im EU-Recht in der deutschen Sprachfassung der Begriff «erheblich» Verwendung findet. Die Motivation für diese sprachliche Differenz liegt darin, eine Abgrenzung zu dem Begriff der «Erheblichkeit» gemäss Artikel 5 Absatz 1 KG vorzunehmen (wobei hier im europäischen Recht das inhaltlich Pendant im Rahmen der Prüfung von Wettbewerbsabreden gemäss Artikel 101 AEUV «spürbar» ist). Analog zur geltenden Zusammenschlusskontrolle ist mit dem SIEC-Test die Möglichkeit verbunden, Zusammenschlüsse zu untersagen oder mit Auflagen und Bedingungen zu belegen. Eine Untersagung oder Zulassung unter Auflagen und Bedingungen ist beim SIEC-Test in Einzelfällen auch dann möglich, wenn eine signifikante Behinderung des Wettbewerbs vorliegt, ohne dass eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden müsste.

Mit dem Wechsel zum SIEC-Test geht – in Anlehnung zur bewährten Regelung in der EU – die Berücksichtigung der Effizienzvorteile eines Zusammenschlusses einher (Art. 10 Abs. 2 Bst. b VE-KG), wodurch eine erhebliche Schwäche des heutigen Regimes beseitigt wird. Soweit die Effizienzvorteile für die Konsumentinnen und Konsumenten die negativen