Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten
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Untersuchungen von Wettbewerbsbeschränkungen (Kapitel 4, Abschnitt 2)
Artikel 27 Eröffnung einer Untersuchung
Absatz 1
Durch die vorgeschlagene Anpassung in Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass das WBF das Sekretariat der WEKO mit der Eröffnung einer Untersuchung nur dann beauftragen kann, wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegen. Der gegenwärtige Wortlaut von Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 KG impliziert, dass diese Voraussetzung nur bei Verfahrenseröffnungen durch das Sekretariat der WEKO im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums gemäss Absatz 1 Satz 2 gelten würde und nicht für das WBF.
Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen (Kapitel 4, Abschnitt 3)
Artikel 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
Absatz 3 (neu)
Die unterschiedlichen Verfahrensregeln der Schweiz und der EU stellen bei transnationalen Unternehmenszusammenschlüssen sowohl die Unternehmen als auch die Wettbewerbsbehörden vor gewisse Koordinationsprobleme, die administrative Kosten verursachen. Zum einen sind die Fristen der EU länger, zum anderen besteht in der EU die Möglichkeit, die Fristen zu verlängern (z. B. bei Prüfung von Auflagen und Bedingungen oder auf Antrag der Unternehmen). Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird an der Hauptfrist festgehalten, aber die Möglichkeit geschaffen, die Fristenunterschiede zwischen der Schweiz und der EU durch Fristverlängerungen abzumildern, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Damit die WEKO nicht von sich aus die Frist verlängern kann, bildet die Zustimmung der meldenden Unternehmen eine Voraussetzung zur Fristerstreckung. Die vom Gesetz geforderten «wichtigen» Gründe für die Fristerstreckung (insbesondere Prüfung von Bedingungen und Auflagen, Abstimmung auf EU-Zusammenschlussverfahren) sind im Nachgang zu dieser Teilrevision in der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU)85 festzuhalten. Zuständig für die Fristverlängerung ist die WEKO bzw. deren Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse. Vor dem Hintergrund der von der Europäischen Kommission festgesetzten Feiertage kann eine Fristerstreckung von höchstens einem Monat gewährt werden.
Artikel 33 Prüfungsverfahren
Absatz 2
Der Zusatz «auf Antrag der meldenden Unternehmen» stellt in Analogie zum geltenden Artikel 32 Absatz 2 KG sicher, dass der Anstoss für einen vorzeitigen Vollzug (vor dem Entscheid der WEKO) von Seiten der Unternehmen zu kommen hat. Dies entspricht auch der heutigen Praxis. Die übrigen Anpassungen sind sprachlicher Art und führen zu keinen inhaltlichen Änderungen.
Absatz 4 (neu)
Für die vertiefte Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen wird analog zu Artikel 32 VE-KG und aus den gleichen Gründen die Möglichkeit zur Fristerstreckung vorgesehen. Demnach soll die Fristerstreckungsmöglichkeit in der Schweiz in der zweiten Phase höchstens zwei Monate betragen. Zuständig für die Fristverlängerung ist die WEKO bzw. deren Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse.
85 SR 251.4