Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten

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Absatz 3

Von den Adressaten der Untersuchung veranlasste Verfahrensverlängerungen, insbesondere Fristerstreckungen, Beschwerdeverfahren gegen verfahrensleitende Verfügungen und Siegelungen nach Artikel 50 Absatz 3 VStrR, erhöhen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen entsprechend.

Absatz 4

Falls eine Untersuchung sehr komplex ist und dafür mehr Zeit benötigt wird, sind die Wettbewerbsbehörden und Gerichte verpflichtet, die Gründe der Nichteinhaltung der jeweiligen Frist unmittelbar nach deren jeweiligen Ablauf den Beteiligten in Textform mitzuteilen.

Verwaltungssanktionen (Abschnitt 6)

Artikel 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen

Absätze 3 und 4 (neu; Widerspruchsverfahren)

Mit der vorliegenden Revision wird an der 2003 vom Gesetzgeber verabschiedeten Grundkonzeption des Widerspruchsverfahrens – Meldung geplanter Wettbewerbsbeschränkungen befreit von Sanktionsrisiko, sofern kein Verfahren eröffnet wird – festgehalten. Neu wird das Widerspruchsverfahren nicht mehr in Absatz 3, sondern in einem neuen separaten Absatz 4 geregelt. Deshalb wird Absatz 3 Buchstabe a gestrichen. Zudem werden zwei Änderungen vorgenommen, welche die Funktionsweise des Widerspruchsverfahrens in der Praxis für die Unternehmen wie für die Wettbewerbsbehörden verbessern sollen.

Erstens wird die Frist, innert welcher die Wettbewerbsbehörden tätig werden müssen, von fünf auf neu zwei Monate herabgesetzt. Die Sanktionierbarkeit für das gemeldete Vorhaben entfällt somit definitiv, sofern die zuständigen Behörden nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Meldung eine Vorabklärung oder eine Untersuchung eröffnen. Stellt sich das Verhalten im Nachhinein doch als kartellgesetzwidrig heraus, so kann es einzig für die Zukunft untersagt werden, eine Sanktion ist ausgeschlossen.

Zweitens führt neu erst die Eröffnung einer formellen Untersuchung nach Artikel 27 KG dazu, dass das Sanktionsrisiko besteht. Das Unternehmen hat somit die Möglichkeit, nach Eröffnung einer Vorabklärung (Art. 26 KG) sein Vorhaben bis zur allfälligen Eröffnung einer formellen Untersuchung ohne das Risiko einer Sanktion umzusetzen. Zweck ist, dass bei gemeldeten heiklen Verhaltensweisen, welche im Voraus weder als klar erlaubt noch verboten qualifiziert werden können, anhand der Beobachtung der effektiven Marktverhältnisse beurteilt werden kann, ob sie eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen oder nicht.

Kommt die WEKO am Ende einer Vorabklärung zum Schluss, dass bei der gemeldeten Verhaltensweise (allenfalls in angepasster Form) tatsächlich Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen, wird sie dem Unternehmen eine bevorstehende Untersuchungseröffnung vorab mitteilen, damit das Unternehmen noch reagieren kann: Das Unternehmen hat bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das wettbewerbsbeschränkende Verhalten aufzugeben oder (allenfalls in Absprache mit der WEKO) anzupassen. Nur wenn es auch nach der Eröffnung einer formellen Untersuchung unverändert an der Wettbewerbsbeschränkung festhält und sich diese in der Folge effektiv als Verletzung des Kartellgesetzes (Art. 49a KG) erweist, riskiert es, sanktioniert zu werden.

Absatz 5 (neu; Berücksichtigung von Schadensersatzzahlungen bei der Sanktionsbemessung)

Nach geltendem Recht kann die WEKO nur solche Schadenersatzzahlungen sanktionsmindernd berücksichtigen, die vor ihrem Entscheid geleistet werden. Grundlage bildet im geltenden Recht die Sanktionsbemessungskriterien nach Artikel 49a Absatz 1 KG. Namentlich kann geleisteten Schadenersatzzahlungen etwa im Rahmen der «Schwere des Verstosses» oder des «mutmasslichen Gewinns», den das Unternehmen durch die unzulässige Wettbewerbsbe-