Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten
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zugutekäme. Des Weiteren könnte die Änderung des Kartellzivilrechts zur Abwendung einer Preisdiskriminierung der hiesigen Kundschaft gegenüber der Kundschaft in Nachbarländern eingesetzt werden, etwa wenn betroffene Unternehmen selber gegen unterdrückte Querlieferungen in Händlernetzen vorgehen.
Widerspruchsverfahren
Mit der Verbesserung des Widerspruchsverfahrens wird den wiederholt geäusserten Bedenken begegnet und sichergestellt, dass das Verfahren die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Rolle besser erfüllen kann. Die Verkürzung der Frist führt – insbesondere auf dynamischen Märkten – unmittelbar zu einer Vergrösserung der Rechtssicherheit für die Unternehmen. Bei von der WEKO als offensichtlich unbedenklich eingestuften Vorhaben oder solchen, die keinen direkt sanktionierbaren Tatbestand betreffen, erhalten (hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Vorhabens unsichere) Unternehmen neuerdings schon innert zwei Monaten die Gewissheit, dass sie bei der Umsetzung des Vorhabens keine Gefahr laufen, sanktioniert zu werden. Mit der zweiten Änderung kann für die Unternehmen insbesondere die investitionshemmende Wirkung der Sanktionsdrohung verringert werden. Da künftig das Sanktionsrisiko erst bei Mitteilung der Eröffnung einer Untersuchung besteht, wird der Zeitraum, in welchem das Vorhaben auf jeden Fall straflos umgesetzt werden kann, im Vergleich zur gegenwärtigen Situation verlängert und dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben, sein Verhalten fortwährend an die Marktauswirkungen anzupassen und so einem Sanktionsrisiko zu entgehen. So sollen die Unternehmen ermutigt werden, nicht auf ein potenziell zulässiges Verhalten zu verzichten.
Ordnungsfristen
Die Einführung von Ordnungsfristen auf Gesetzesstufe soll die kartellrechtlichen Verfahren beschleunigen, damit vor allem die betroffenen Unternehmen rascher über rechtskräftige Entscheide verfügen. Damit geht auch eine Zunahme der Rechtssicherheit einher.
Parteienentschädigungen
Die Verfahrensbeteiligten sollen durch Parteientschädigungen in verwaltungsrechtlichen Verfahren finanziell entlastet werden, wenn sie nicht für eine Untersuchungseröffnung verantwortlich sind. Dies entlastet Unternehmen und insbesondere KMU in Fällen eines für sie positiven Verfahrensausgangs. Nach geltendem Recht haben die Parteien in Verfahren vor der WEKO und ihrem Sekretariat keinerlei Anspruch auf Entschädigung, sondern erst im gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Allerdings sind die Verfahren in der Regel sehr komplex, lang und aufwendig und vor allem die KMU erheblich belasten. Dass sichergestellt wird, in jedem verwaltungsrechtlichen Wettbewerbsverfahren den Parteien je nach Ausgang des Verfahrens eine Entschädigung zuzusprechen, um diese finanziell zu entlasten, kann vor allem für kleinere Unternehmen von grossem Nutzen sein.
Revision Artikel 5 KG
Mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Revision von Artikel 5 KG aufgrund der Motion 18.4282 Français werden gewisse harte horizontale und harte vertikale Wettbewerbsabreden unabhängig von deren ökonomischen Effizienz erlaubt. Die Einführung der Prüfung des quantitativen Elements der Erheblichkeit bei harten Wettbewerbsabreden würde sich auf die Verfahrensdauer auswirken, da hiermit sowohl für die Wettbewerbsbehörden und Gerichte als auch für die betroffenen Unternehmen ein beträchtlicher Mehraufwand sowie höhere Verfahrens- und Verteidigungskosten einhergehen dürften. Dies würde dem Anliegen der Motion 16.4094 Fournier zuwiderlaufen, die gerade auf eine Verkürzung der verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren abzielt. Darüber hinaus ginge mit der Einzelanalyse harter horizontaler und harter vertikaler Abreden für die Unternehmen ein hohes Mass an Rechtsunsicherheit einher, was wiederum zu höheren Kosten für Rechtsberatung und die Vermeidung von kartellrechtlicher Verstösse durch Compliance-Programme führen könnte.
Für Unternehmen (ins. KMU), Konsumentinnen und Konsumenten sowie für die öffentliche Hand (z. B. öffentliche Auftraggeber) könnte mit der Legalisierung gewisser harter und vertikaler Wettbewerbsabreden (z. B. vertraglicher Importbeschränkungen in die Schweiz) und der damit einhergehenden Abnahme des Wettbewerbsdrucks eine Erhöhung des Preisniveaus für die betroffenen Waren und Dienstleistungen einhergehen. Sie müssten mit anderen Worten