Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten
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schränkung erzielt hat, bzw. gestützt auf die Bestimmungen in Artikel 2, 3 und 6 der KG-Sanktionsverordnung (SVKG)87 Rechnung getragen werden. Bei der Höhe der Sanktionsreduktion oder der Rückerstattung sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten, so vor allem das Ausmass und der Zeitpunkt (z. B. vor oder nach dem Entscheid der WEKO) der Schadenersatzleistungen: Je mehr und je früher im Verfahren Entschädigungen geleistet werden, desto stärker werden sie an die Sanktion angerechnet. Zum Beispiel reduzierte die WEKO im Verfahren «Strassenbau», welches Absprachen zwischen zwölf Strassenbauunternehmen in Nord- und Südbünden von 2004 bis 2010 betraf, die Bussen in einer Gesamthöhe von rund CHF 14 Mio. auf rund CHF 11 Mio., also um rund CHF 3 Mio., da neun der zwölf Strassenbauunternehmen noch vor dem WEKO-Entscheid mit Kartellopfern Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen hatten. Sie verpflichteten sich darin, den Kanton und die betreffenden Bündner Gemeinden mit insgesamt rund CHF 6 Mio. zu entschädigen.88
Richtet ein im Verwaltungsverfahren mit einer Sanktion belastetes Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig (d. h. ohne hierzu von einem Zivilgericht verpflichtet worden zu sein) Schadenersatzzahlungen aus, so kann das Unternehmen mit einem Revisionsgesuch an die WEKO oder an die Beschwerdeinstanz gelangen, welche den Endentscheid getroffen hat. Die WEKO bzw. die Beschwerdeinstanz kann in diesem Fall die verhängte Verwaltungssanktion in angemessenem Umfang reduzieren oder, falls das Unternehmen die Sanktion zwischenzeitlich bereits beglichen hat, die Rückerstattung eines angemessenen Teils anordnen. Bussen haben im Kartellrecht sowohl einen pönalen als auch einen abschöpfenden Charakter. Wenn ein Unternehmen, welches gegen das Kartellrecht verstossen hat, seine Opfer ganz oder teilweise entschädigt, ist der gewinnabschöpfende Teil der Sanktion entsprechend zu reduzieren. Die Anrechnung erfolgt dabei nur, aber immerhin, in «angemessenem» Umfang, also nicht komplett («eins-zu-eins»). Diese Regelung setzt einen Anreiz für Unternehmen, die gegen kartellrechtliche Bestimmungen verstossen haben, bereits möglichst früh im Verfahren und umfassend eine gütliche Einigung mit den Geschädigten einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung zu erzielen. In der Praxis bestehen auch nach Aufdeckung und Sanktionierung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung häufig geschäftliche Beziehungen zwischen den Kartelltätern und Kartellopfern. Diese Regelung dient somit auch dem Rechtsfrieden. Im Gegensatz zur gescheiterten Kartellgesetzrevision 2012 schlägt der Bundesrat nun vor, dass eine Anrechnung nur erfolgen soll, wenn das Unternehmen «freiwillig» Schadensersatzzahlungen leistet. Damit soll einerseits ein Anreiz zur aussergerichtlichen Einigung gesetzt werden. Andererseits soll die Situation vermieden werden, dass selbst bei einer aussergerichtlichen Einigung der Parteien, diese zusätzlich noch einen formellen Entscheid eines Zivilgerichts erwirken müssen, wie dies bei Übernahme der Formulierung der damaligen Revisionsvorlage der Fall wäre.
Gebühren und Parteientschädigung (Abschnitt 7)
Redaktionelle Anpassungen im Abschnitt 7
Durch die Einführung eines neuen Artikel 53b VE-KG betreffend Parteienentschädigung in den siebten Abschnitt ist auch dessen Überschrift entsprechend zu ergänzen. Gleichfalls wird bei Artikel 53a KG eine redaktionelle Änderung vorgenommen, indem neu eine Überschrift für diesen Artikel einfügt wird, da dieser zukünftig nicht mehr die einzige Norm des siebten Abschnitts sein wird.
Artikel 53a Gebühren
Absatz 1
In Artikel 53a Absatz 1 Buchstabe a KG wird der Satzteil «Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen» durch «Verfahren» ersetzt. Damit wird klargestellt, dass Gebühren auch für Vorabklärungen nach Artikel 26 KG – solche Verfahren werden nicht mittels
87 SR 251.5
88 Vgl. Jahresbericht 2019 der WEKO an den Bundesrat, S. 6.