Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten
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zusätzlicher Aufgreifschwellen ab.39 Wie der Bundesrat fürchten sie vor allem, dass dadurch ein unnötiger Verwaltungsaufwand mit negativen Auswirkungen auf Innovationen und Investitionen entstehen könnte, zumal der Kaufpreis subjektiver Natur ist und keinen Hinweis auf die mögliche Bedeutung der Transaktion für die Wettbewerbssituation gibt. In ihrer Evaluation weist die Europäische Kommission darauf hin, dass sich die umsatzbasierten Schwellenwerte als wirksames Mittel zur Erfassung wichtiger Zusammenschlüsse auf dem EU-Binnenmarkt erwiesen haben. Sie kommt auch nicht zu dem Schluss, dass ohne transaktionsbezogene Schwellenwerte eine Lücke bestünde.40
Eine mögliche Berücksichtigung des Transaktionswerts wurde auch in mehreren EU-Mitgliedstaaten diskutiert. In Frankreich kündigte die Wettbewerbsbehörde am 7. Juni 2018 mehrere Massnahmen zur Entlastung und Erleichterung der Vorhaben von Unternehmen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle an.41 Aus den Ergebnissen einer öffentlichen Konsultation schloss sie, dass die Einführung einer Kontrolle auf Grundlage des Transaktionswerts für die französische Wirtschaft nicht zu rechtfertigen sei. Dagegen veröffentlichten die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde und das deutsche Bundeskartellamt vor dem Hintergrund entsprechender neuer Grundlagen in ihrem jeweiligen nationalen Recht am 9. Juli 2018 die finale Version ihres gemeinsamen Leitfadens zur neuen Transaktionswert-Schwelle.42 Diese Transaktionsschwelle zielt darauf ab, Zusammenschlüsse analysieren zu können, bei denen das Zielunternehmen zwar (noch) keine relevanten Umsatzwerte erreicht, aber ein hohes wettbewerbliches Marktpotenzial hat, was sich in der Regel im Wert der Gegenleistung widerspiegelt.43
2.1.2 Stärkung des Kartellzivilrechts
Im Sinne eines effektiven Wettbewerbsschutzes ist eine Stärkung des in der heutigen Praxis nur äussert selten angewandten Kartellzivilrechts sinnvoll. Neben der Möglichkeit, dass alle von Wettbewerbsbeschränkungen Betroffenen Schadenersatz verlangen können, ist das Kartellzivilrecht auch wichtig für eine effektive Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Allgemeinen. Eine Stärkung des Kartellzivilrechts würde der WEKO noch besser erlauben, sich auf Fälle zu konzentrieren, die besonders im öffentlichen Interesse liegen.
Zivilprozesse wegen Kartellrechtsverletzungen sind in der Praxis in der Schweiz jedoch sehr selten. Die Betroffenen von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen gehen oft lieber den grundsätzlich kostenlosen Weg über das Verwaltungsverfahren, auch wenn sie in diesem Rahmen keine Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe stellen können. Entsprechend sollen mit der vorliegenden Revision durch systemkonforme Änderungen Anreize zur zivilrechtlichen Klageerhebung geschaffen werden. Der Bundesrat nimmt hierzu die Elemente aus dem gescheiterten Revisionsvorhaben 2012 wieder auf. Schliesslich ist das Kartellzivilrecht in der Schweiz im internationalen Vergleich rudimentär44 ausgestaltet. Nicht
39 Zusammenfassung der Stellungnahmen verfügbar unter: www.ec.europa.eu > Themen A–Z > Wettbewerb > Konsultationen > Consultation on Evaluation of procedural and jurisdictional aspects of Eu merger control > Summary of replies.
40 Verfügbar unter: www.ec.europa.eu > Themen A–Z > Wettbewerb > Konsultationen > Merger policy package of 26 March 2021: Evaluation and follow-up actions. Um jedoch den Marktentwicklungen der vergangenen Jahre (z. B. Anstieg der Zahl der Zusammenschlüsse unter Beteiligung von Unternehmen mit geringem Umsatz zum Zeitpunkt der Übernahme) Rechnung zu tragen, möchte die Europäische Kommission Verweisungen von Mitgliedsstaaten an die Kommission fördern – insbesondere in Fällen, in denen die nationalen Schwellenwerte für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nicht erreicht sind. Sie hat eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung bestimmter verfahrensrechtlicher Aspekte der EU-Fusionskontrolle eingeleitet, die bis zum 18. Juni 2021 gelaufen ist. Die Ergebnisse der Konsultationen werden aktuell ausgewertet. Vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 26. März 2021 «Fusionskontrolle: Kommission gibt Evaluierungsergebnisse und Folgemassnahmen zu Zuständigkeits- und Verfahrensaspekten im Bereich der EU-Fusionskontrolle bekannt».
41 Vgl. Pressemitteilung der französischen Wettbewerbsbehörde vom 7. Juni 2018, «Modernisation et simplification du contrôle des concentrations».
42 Vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2018, «Gemeinsamer Leitfaden zur neuen Transaktionswert-Schwelle in der Fusionskontrolle – finale Version in Österreich und Deutschland veröffentlicht».
43 Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 19 Absatz 1a Ziffer 3 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. in § 9 Absatz 4 Ziffer 3 des österreichischen Kartellgesetzes (KartG).
44 Beispielsweise wurden in der EU eine Vielzahl von Instrumenten zur Erleichterung kartellzivilrechtlicher Verfahren im Sinne einer Mindestharmonisierung der nationalen Zivilrechtsordnungen beschlossen und im Wesentlichen bis Ende 2016 in den einzelnen Mitgliedsstaaten in Kraft gesetzt, vgl. Richtlinie 2014/104/EU vom 26. November 2014