Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten

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äquivalenten Zusammenschlusskontrolle in der Schweiz zur Verringerung von Konzentrationstendenzen in den Märkten beitragen könnte. Die zweite Studie31 analysiert hypothetisch anhand eines Vergleichs mit der EU-Praxis, inwiefern Schweizer Fälle anders hätten bewertet werden können. In einigen Fällen wären auf der Basis des SIEC-Tests womöglich restriktivere Entscheide gefällt oder aufgrund des Schädigungspotenzials bestimmter Zusammenschlüsse vielleicht sogar Fusionsverbote ausgesprochen worden.32 Gemäss der Studie sind Tests wie die SIEC-Prüfung auch mit Blick auf die digitalisierte Wirtschaft geeigneter und zielführender, weil sie sich weniger auf Strukturdaten (wie Marktanteile) stützen als der qualifizierte Marktbeherrschungstest.

Eine Alternative zur Einführung des SIEC-Test bestünde in der Anpassung des aktuellen Tests durch eine Konzentration auf die Frage der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Auf eine Analyse der potenziellen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs könnte verzichtet werden. Ein solcher sog. einfacher Marktbeherrschungstest trüge aber weder der Entwicklung der internationalen Standards Rechnung, noch führte er zu einer Harmonisierung mit der EU-Praxis. Diese Art von Test wurde früher von der EU angewandt und bis 2013 von Deutschland durchgeführt. Die einzigen EU-Mitgliedstaaten, die diesen Test noch heute einsetzen, sind Österreich und Italien.

Vermeidung von Doppelspurigkeiten bei internationalen Zusammenschlüssen

Die heutige Zusammenschlusskontrolle bezüglich international gemeldeter Zusammenschlüsse bindet zu viele Ressourcen. So werden grenzüberschreitende Zusammenschlüsse von Unternehmen einer gewissen Grösse, die international tätig sind, heute oft parallel in mehreren Staaten gemeldet und geprüft. Dies verursacht insbesondere für die Unternehmen einen Mehraufwand, oftmals ohne dass es wegen des Verfahrens in der Schweiz zu einem Mehrwert kommt.33 Daher schlägt der Bundesrat eine Vereinfachung der Meldepflicht von grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen für Märkte vor, die die Schweiz und zumindest den EWR umfassen. Dadurch liesse sich vermeiden, dass Zusammenschlüsse parallel von Wettbewerbsbehörden der EU und der Schweiz beurteilt werden, und die Einsparung von (finanziellen und personellen) Ressourcen bei den Unternehmen und den Wettbewerbsbehörden erreichen.

Anpassung der Fristverlängerungen

Eine Anpassung der Fristverlängerungen an diejenigen der EU ist vorgesehen, um internationale Verfahren zu vereinfachen, wenn die Prüfung eines Zusammenschlusses aufgrund einer nationalen Marktabgrenzung auch in der Schweiz erforderlich ist.

Anwendung des dynamischen Konsumentenwohlfahrts-Standards

Anhand des im Rahmen der der Analyse der Effizienzvorteile angewandten Wohlfahrtsstandards wird festgelegt, auf welche Weise diese Vorteile betrachtet werden. Er wirkt sich somit auf die Höhe der Eingriffshürde für die Zusammenschlusskontrolle aus. Im Allgemeinen wird zwischen zwei Wohlfahrtsstandards unterschieden: dem Konsumentenwohlfahrts-Standard34 und dem Gesamtwohlfahrts-Standard35.

31 Polynomics und Prager Dreifuss, 2020, Juristisch-ökonomisches Gutachten zum Einfluss des SIEC-Tests auf die Fusionspraxis der Wettbewerbsbehörden (nachfolgend: Studie Polynomics und Prager Dreifuss); abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Publikationen und Dienstleistungen > Wettbewerb und Service Public > Kartellgesetz.

32 Siehe Studie Polynomics und Prager Dreifuss, 2020, S. 11 ff. (Übernahme von Steffen-Ris Holding AG durch Fenaco) und S. 14 ff. (Übernahme von Denner durch Migros).

33 Vgl. Evaluationsgruppe Kartellgesetz, 2008, Zusammenschlusskontrolle; Überprüfung der Notwendigkeit einer Revision, Projektbericht P17 der KG-Evaluation gemäss Art. 59a KG, Bern, S. 38 ff.

34 Dieser Standard zieht als Beurteilungskriterium die Preisentwicklung heran, die von den Lieferantinnen und Lieferanten auf dem betreffenden Markt erwartet wird. Im europäischen Kartellrecht umfasst der Begriff «Konsumentin» bzw. «Konsument» nicht nur die Endbenutzerinnen und Endbenutzer, sondern auch die Unternehmen auf einer nachgelagerten Marktstufe.

35 Auf Grundlage des Gesamtwohlfahrts-Standards kann ein Zusammenschluss zugelassen werden, wenn die Wohlfahrt sowohl auf Seiten der Konsumentinnen und Konsumenten als auch der Produzentinnen und Produzenten insgesamt zunimmt.