Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten

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Fixkosten (was zu Skaleneffekten führt) sowie Zugang zu Nutzerdaten, die eine immer wichtigere Rolle spielen. Die Märkte haben aufgrund der Netzwerkeffekte oft eine Tendenz zu starker Konzentration und laufen Gefahr, dass sich eine einzige Plattform als dominierender Anbieter durchsetzt.

Der Bundesrat hat sich in einem 2017 veröffentlichten Bericht7 mit den damit einhergehenden Herausforderungen für die Wettbewerbspolitik befasst. Er kam darin zu dem Schluss, dass die wesentlichen Grundsätze des Wettbewerbsrechts in der Schweiz auch in einer zunehmend digitalen Welt gültig bleiben. Die Bestimmungen insbesondere des KG seien relativ offen formuliert und damit voraussichtlich in der Lage, die Marktentwicklung aufzunehmen. Gleichzeitig wird auf Diskussionsbedarf im Bereich der Zusammenschlusskontrolle hingewiesen. So sei in diesem Zusammenhang insbesondere zu prüfen, ob eine Anpassung der Aufgreifkriterien notwendig ist, damit die Behörden Fusionen bzw. Akquisitionen von noch «jungen» Online-Plattformen bzw. -unternehmen kontrollieren können. Sinnvoll sei zudem die Modernisierung der bei der Kontrolle eingesetzten Tests.

Nach Prüfung dieser Fragen hält der Bundesrat die Einführung eines moderneren Tests in der Zusammenschlusskontrolle vor dem Hintergrund der Digitalisierung für sinnvoll. Dadurch könnten auch Zusammenschlüsse verboten werden, die keine marktbeherrschenden Stellungen begründen oder verstärken (vgl. Ziff. 1.3). Zudem böte ein modernerer Test die Möglichkeit, die Besonderheiten der digitalen Märkte besser zu berücksichtigen. Der Bundesrat hält es jedoch nicht für notwendig, die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Online-Plattformen bzw. -unternehmen anzupassen (vgl. Ziff. 2.1.1).

In den letzten Jahren hat die Wettbewerbskommission (WEKO) die Fälle einiger Online-Plattformen unter Berücksichtigung der Besonderheiten von zweiseitigen Märkten analysiert. Im Bereich der Online-Zahlungslösungen untersuchte die WEKO unter anderem, ob Apple8 auf seinen Geräten die Nutzung der Schweizer TWINT-App zugunsten von Apple Pay behindert hat. Ausserdem verbot sie einige wettbewerbswidrige Vertragsklauseln von Online-Hotelbuchungsplattformen.9 Und schliesslich trugen die Wettbewerbsbehörden bei der vertieften Prüfung der Marktkonzentration durch die Stellenportale JobCloud und JobScout24 den Besonderheiten der Plattformen Rechnung.10

Im Übrigen wurden in der Schweiz vor Kurzem neue Regulierungsvorlagen zu bestimmten Aspekten der digitalen Märkte eingebracht. In Erfüllung der Motion Bischof 16.3902 «Verbot von Knebelverträgen der Online-Buchungsplattformen gegen die Hotellerie» schlägt der Bundesrat dem Parlament vor, das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)11 zu ändern. In das UWG soll eine neue Bestimmung aufgenommen werden, die Preisbindungsklauseln in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben verbietet.12 Des Weiteren hat das Parlament im Rahmen der Parlamentsdebatte über die Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» (siehe auch Ziff. 1.2.3) eine neue Bestimmung zum grundsätzlichen Verbot von nicht staatlich angeordneten Geoblocking-Massnahmen (privates Geoblocking) in das UWG aufgenommen.13

Schliesslich haben die Eidgenössischen Räte Ende September 2020 das totalrevidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)14 verabschiedet.15 Darin wurde u. a. ein Portabilitätsrecht für persönliche Daten eingeführt. Dieses sieht vor, dass jede Person von einem Dienstleister (z. B. einem Anbieter von Onlinediensten) verlangen kann, die sie betreffenden Personendaten in einem gängigen elektronischen Format an sie herauszugeben, um diese Daten

7 Bericht des Bundesrats vom 11. Januar 2017 zu Rahmenbedingungen der digitalen Wirtschaft, S. 159 ff.

8 Siehe Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) 2019/1.

9 Siehe RPW 2016/1.

10 Siehe RPW 2016/1.

11 SR 241

12 Siehe Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. November 2021 «Preisbindungsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben sollen verboten werden». Der entsprechende Entwurf sowie die dazugehörige Botschaft wurden noch nicht im Bundesblatt veröffentlicht.

13 Vgl. den neuen Art. 3a nUWG, der zum 1. Januar 2022 in Kraft treten wird.

14 SR 235.1

15 BBl 2020 7639