Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten

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Unternehmenszusammenschlüsse (Kapitel 2, Abschnitt 1)

Artikel 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben

Absatz 1bis(neu)

Ein Teil der den Wettbewerbsbehörden gemeldeten Unternehmenszusammenschlüsse betrifft Zusammenschlüsse von internationalen Unternehmen. Der grenzüberschreitende Charakter führt dazu, dass solche Zusammenschlüsse parallel von Wettbewerbsbehörden verschiedener Staaten zu beurteilen sind. Hieraus ergeben sich für die betroffenen Unternehmen und Behörden Doppelspurigkeiten und damit eine ineffiziente Ressourcennutzung. Die in Artikel 9 Absatz 1bisVE-KG vorgeschlagene Änderung sollte zu einer Verminderung dieser Mehrfachbelastung führen.

Zusammenschlüsse von unionsweiter Bedeutung werden sowohl in der EU73 als auch im EWR74 von der Europäische Kommission als einzige Behörde geprüft. Eine Prüfung durch die Mitgliedsstaaten der EU bzw. des EWR erfolgt in diesen Fällen nicht. Vor dem Hintergrund der engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der EU/dem EWR sowie des einheitlichen Beurteilungskriteriums in Form des SIEC-Tests scheint eine abweichende Beurteilung eines Zusammenschlusses, der sowohl in der Schweiz als auch in der EU/im EWR geprüft wird, unwahrscheinlich. Daher kann sich die Schweiz hinsichtlich der Prüfung eines Unternehmenszusammenschlusses autonom in die Position eines Mitgliedsstaates der EU bzw. des EWR versetzen und auf eine eigenständige kartellrechtliche Prüfung des Zusammenschlusses verzichten. Schliesslich ist die mit der vorgeschlagenen Regelung einhergehende Erleichterung auch im Sinne der Unternehmen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Verzicht einer Anmeldung im Sinne des Vorliegens von sachlich relevanten Märkten, welche die Schweiz und zumindest die EU/den EWR umfassen, erfüllt sind, obliegt den betroffenen Unternehmen.

Absatz 1ter(neu)

Die Meldepflicht für Zusammenschlüsse von Unternehmen, deren Produkte und Dienstleistungen kartellrechtlich gesehen zu Märkten gehören, die wenigstens die Schweiz und die EU bzw. den EWR umfassen, soll in Zukunft deutlich vereinfacht werden. Denn soweit die EU-Instanzen in solchen Märkten Zusammenschlüsse untersagen oder mit Auflagen und Bedingungen zulassen, hat der Entscheid länderunabhängig auf die gesamte EU bzw. den gesamten EWR Wirkung. Eine Beurteilung durch die Schweizer Behörden ist in solchen Fällen nicht nötig.75 Es reicht, dass die WEKO durch die Unternehmen vom laufenden Zusammenschlussverfahren und dem EU-Entscheid in Kenntnis gesetzt wird. Artikel 9 Absatz 1terVE-KG sieht die Verpflichtung vor, der WEKO innerhalb von zehn Tagen jedes der Europäischen Kommission gemeldete Zusammenschlussvorhaben zu melden. Durch diese Meldung wird den Wettbewerbsbehörden eine einfache und rasche Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Befreiung von der Meldung in der Schweiz ermöglicht. Erachten die Behörden die Meldepflicht in der Schweiz dennoch als gegeben, ist von ihnen gestützt auf das Vertrauensprinzip eine rasche Reaktion gegenüber den Zusammenschlussparteien zu erwarten. Für den Fall, dass die Unternehmungen zum Zeitpunkt der Meldung irrtümlicherweise davon ausgegangen sind, die in Artikel 9 Absatz 1bisKG enthaltenen Bedingungen seien erfüllt, sich aber im Verlaufe der Beurteilung des Zusammenschlusses durch die Europäische Kommission das Gegenteil zeigt (z. B. weil sich einige Märkte als national erweisen), haben die Unternehmen den Zusammenschluss nachträglich auch in der Schweiz zu melden.

73 Vgl. hier die FKVO.

74 Vgl. Art. 57 Abs. 2 Bst. a EWR-Abkommen.

75 Das theoretisch denkbare Risiko, dass ein Unternehmen sich im EWR zu einem Verhalten verpflichtet, sich in der Schweiz jedoch nicht daran hält, scheint vertretbar, zumal den Schweizer Wettbewerbsbehörden stets auch Art. 5 und 7 KG als Instrumente zur nachträglichen Intervention gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfügung stehen.