Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten
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und vertikale Abreden permissiver beurteilt werden, wird zudem der Wettbewerbsdruck in der Schweiz abnehmen. Dies dürfte zu steigenden Preisen in der Schweiz führen.
Weitere geprüfte Varianten
Weitere Umsetzungsvarianten, die geprüft wurden, wurden verworfen. Die unterschiedlichen Gründe hierfür sowie deren Inhalt werden nachfolgend skizziert.
Erstens wurde eine gesetzliche Klarstellung hinsichtlich der grundsätzlichen Unbedenklichkeit von ARGE in Kombination mit der Einführung eines Verbots des Aufgreifens von Bagatellfällen durch die Wettbewerbsbehörden in Anlehnung an den Entscheid des Ständerates im Rahmen der gescheiterten KG-Revision 201260 geprüft. Hierdurch würde zwar den genannten Sorgen um die Bildung von ARGE sowie das Aufgreifen von Bagatellfällen durch die Wettbewerbsbehörden Rechnung getragen – und zwar so, wie es die Motion 18.4282 Français inhaltlich fordert –, jedoch ohne eine Revision von Artikel 5 KG, welche die Motion ausdrücklich verlangt.
Zweitens könnte dem Anliegen der Motion 18.4282 Français allenfalls auch mit einer Revision der KMU-Bekanntmachung61 entsprochen werden. Allerdings kann die WEKO im Rahmen von Bekanntmachungen nur ihre sowie die gerichtliche Praxis gemäss den geltenden Bestimmungen des KG statuieren. Nachdem das Bundesgericht in seinen Entscheid in Sachen Gaba harte Wettbewerbsabreden als grundsätzlich erheblich taxiert hat, kann die WEKO sich nicht über diese höchstrichterliche Auslegung des Gesetzestextes hinwegsetzen. Allerdings könnte die Thematik der ARGE durch eine Anpassung aufgegriffen werden, indem die bisherige Praxis (insb. hinsichtlich Art. 4 Abs. 1 KG) kodifiziert würde. Darüber hinaus ist die WEKO jedoch eine unabhängige Behörde und kann nicht vom Bundesrat mit der Anpassung bzw. dem Neuerlass einer Bekanntmachung beauftragt werden.
Drittens scheidet für den Bundesrat auch der Erlass einer (KMU-)Verordnung gemäss Artikel 6 Absatz 1 (Bst. e) KG aus. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des vorstehenden Absatzes verwiesen werden.
2.2 Umsetzungsfragen
Die revidierten materiell-rechtlichen Bestimmungen ergeben soweit absehbar keine Vollzugsfragen. Es geht um Rechtsbestimmungen, die in einer Reihe von europäischen Staaten inhaltlich in vergleichbarer Weise ausgestaltet sind, ohne dass wegen des materiell-rechtlichen Gehalts der Bestimmungen Vollzugsprobleme bekannt wären. Einzig zu vermerken ist ein teilweise gesteigerter Aufwand wegen der Einführung des SIEC-Tests für Unternehmenszusammenschlüsse, die sich als problematisch erweisen und vertieft geprüft werden müssen (durchschnittlich 2 von rund 30 gemeldeten Zusammenschlüssen pro Jahr62).
Mit der Umsetzung der beiden angenommenen Forderungen der Motion 16.4094 Fournier dürften ebenfalls keine Umsetzungsprobleme einhergehen. Sie führen lediglich einerseits zu einem gewissen Zeitdruck für die Wettbewerbsbehörden und Gerichte (Einführung von Ordnungsfristen) sowie andererseits zu einer gewissen Mehrbelastung des Bundeshaushaltes (Einführung von Parteienentschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren).
Die Umsetzung der Motion 18.4282 Français wird zu einem höheren Arbeitsaufwand für die Wettbewerbsbehörden und Gerichte und somit zu längeren Verfahren führen. Zudem geht mit den einzelfallweise zu bestimmenden quantitativen Kriterien der Erheblichkeit naturgemäss eine gesteigerte Rechtsunsicherheit einher. Darüber hinaus sind mit diesem Revisionselement keine Umsetzungsschwierigkeiten verbunden.
60 Artikel 27 Absatz 1bis E-KG lautete: «Wettbewerbsbeschränkungen, die einen vernachlässigbaren Einfluss auf den Wettbewerb haben, werden nicht aufgegriffen.».
61 Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung (KMU-Bekanntmachung) – Beschluss der Wettbewerbskommission vom 19. Dezember 2005, abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Rechtliches/Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen > KMU-Bekanntmachung vom 19. Dezember 2005.
62 Berechnungen auf Grundlage der Daten in den Jahresberichten der WEKO von 2011 bis 2019, verfügbar unter: www.weko.admin.ch > Praxis > Jahresberichte.