Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 36 Seiten

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zuletzt sind auch die bisherigen Erfahrungen aus der EU, wo das Kartellzivilrecht in den letzten Jahren insbesondere durch die Verabschiedung der EU-Schadensersatzrichtlinie45 nachhaltig gestärkt wurde, durchwegs positiv.

Folgende Revisionselemente werden im Bereich des Kartellzivilrechts vorgeschlagen:

 Die Aktivlegitimation soll auf alle von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen Betroffenen – gerade auch auf die Konsumentinnen und Konsumenten sowie die öffentliche Hand (z. B. öffentliche Auftraggeber) – ausgedehnt werden. Gemäss dem Wortlaut von Artikel 12 Absatz 1 KG sind bisher lediglich Unternehmen, die durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert werden, zur Einreichung einer zivilrechtlichen Klage legitimiert.

 Analog zur KG-Revision 2012 schlägt der Bundesrat vor, eine Verjährungshemmung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung einzuführen, und zwar vom Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung der WEKO bis zu einem rechtskräftigen Entscheid. Dies bedeutet für Betroffene, dass sie länger Zivilansprüche geltend machen können.

 Die drei im geltenden Recht bestehenden Ansprüche bzw. Klagearten in Bezug auf unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 12 Abs. 1 KG) sollen in Anlehnung an Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c UWG sowie an Artikel 28a Absatz 1 Ziffer 3 ZGB46 (und in Anknüpfung an das KG von 1985) um einen Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung ergänzt werden.

 Um eine finanzielle Mehrfachbelastung zu vermeiden und um die Motivation zur freiwilligen Wiedergutmachung gegenüber den durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung Geschädigten weiter zu stärken, sollen neu auch nach dem Entscheid der WEKO geleistete Schadenersatzzahlungen bei einer allfälligen Verwaltungssanktion ausdrücklich belastungsmindernd berücksichtigt werden können.

 Als letzte Anpassung aus dem kartellzivilrechtlichen Änderungskatalog des Bundesrates der gescheiterten Kartellgesetzrevision 2012 werden erneut zwei formelle Anpassungen im Kartellzivilrecht (Streichung von Art. 12 Abs. 3 KG sowie Anpassung von Art. 13 Bst. a KG) vorgeschlagen.

Für das Kartellzivilrecht ist schliesslich auch die Regelung von Artikel 15 KG zu beachten: Steht in einem zivilrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 5 oder 7 KG in Frage, so wird die Sache gemäss Artikel 15 Absatz 1 KG der WEKO zur Begutachtung vorgelegt. Soll das Kartellzivilrecht gestärkt werden, stellt sich auch die Frage nach einer Anpassung dieser Bestimmung. Mit der Stärkung des Kartellzivilrechts dürfte auch eine höhere Anzahl an entsprechenden Gutachten auf die WEKO zukommen. Diese Zahl könnte sich darüber hinaus mit Inkrafttreten der Regelungen zur relativen Marktmacht zum 1. Januar 2022, die das Parlament im Rahmen seines indirekten Gegenvorschlags zur Fair-Preis-Initiative eingeführt hat,47 zusätzlich erhöhen. Diesen Entwicklungen wohnt die Gefahr einer Überlastung der WEKO inne, unter anderem auch deshalb, weil sie Anfragen der Zivilgerichte grundsätzlich nicht ablehnen kann. Gegenwärtig ist jedoch unklar, in welchem Ausmass kartellzivilrechtliche Verfahren zunehmen werden und die Zivilgerichte an die WEKO gelangen. Angesichts dieser Unsicherheiten sieht der Bundesrat derzeit von einer Anpassung von Artikel 15 KG ab. Abhängig von den Entwicklungen der Praxis wird er diese Frage allenfalls in Zukunft erneut aufnehmen.

des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, Abl. L349 vom 5.12.2014, S. 1 (nachfolgend: EU-Schadensersatzrichtlinie).

45 Siehe Referenz unter Fn 44.

46 SR 210

47 Vgl. BBl 2021 757