Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

Anhang 3 Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes

Anhang 3 wird angepasst, da Artikel 66 in Ziffer 1 dieses Anhangs verschoben wird.

Anhang 4 Berechnung der ungedeckten Kosten

Die Bestimmungen der Artikel 64 und 65 werden in den Anhang verschoben, da sie nur noch in Einzelfällen zur Anwendung gelangen. Inhaltlich gibt es keine Änderungen.

Anhang 5 Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen

Ziff. 1 und 2 Anlagendefinition und Mindestanforderungen

Die Anlagendefinition und die Mindestanforderungen entsprechen denjenigen beim Einspeisevergütungssystem.

Ziff. 3 Beitragssatz

Auch die Beitragssätze werden nach demselben Prinzip wie bei der Einspeisevergütung berechnet. Für alle Anlagen wird der Grundbeitrag gewährt. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Bonus. Der Holzbonus wird gewährt, wenn in einer Anlage als Energieträger nur Holz eingesetzt wird. Für landwirtschaftliche Biomasseanlagen wird ein Bonus für landwirtschaftliche Biomasse gewährt, wenn in einer Anlage hauptsächlich landwirtschaftliche Abfallprodukte vom eigenen Hof oder aus der näheren Umgebung (vgl. dazu Art. 34a Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200013) eingesetzt werden. Beim Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird unterschieden zwischen dem «Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit maximal 20 Prozent Co-Substraten» und dem «Bonus für landwirtschaftliche Biomasse ohne Co-Substrate». Wie der Name dieser Boni schon sagt, dürfen bei ersterem bis zu 20 Prozent der eingesetzten Biomasse nicht landwirtschaftliche Co-Substrate sein. Dies entspricht dem Modell der landwirtschaftlichen Biogasanlagen, die im Rahmen des Einspeisevergütungssystems gefördert wurden. Diese Anlagen sind technisch (insbesondere in Bezug auf die Grösse sowie die Annahme und Lagerung der Biomasse) darauf konzipiert, mit 20 Prozent Co-Substraten zu arbeiten, und können nicht ohne weiteres umgerüstet werden. Daher ist es wichtig, diese Art von Anlagen weiterhin zu unterstützen, vor allem im Hinblick auf das Ende ihrer Vergütungsdauer. Um vom Bonus gemäss Ziffer 3.5 profitieren zu können, dürfen gar keine nicht landwirtschaftliche Co-Substrate eingesetzt werden. Der Markt für nicht-landwirtschaftliche Co-Substrate ist heute sehr angespannt. Je nach Region ist es schwierig für ein neues Biogasanlagenprojekt, Co-Substrate in einem nahen Umkreis zu finden. Das Potenzial an landwirtschaftlicher Biomasse für neue Biogasanlagen ist hingegen sehr gross. Dieser Bonus soll einen Anreiz schaffen, um die Realisierung neuer, kleinerer Biogasanlagen zu fördern, die gar keine Co-Substrate verwenden.

13 SR 700.1