Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieförderungsverordnung
Dazu gehören insbesondere die Anlagen, die Abfälle oder Reststoffe aus der Landwirtschaft oder Grünabfälle aus Haushalten, Gemeinden und Industrie verwerten. Diese Anlagen wurden bisher im Rahmen der KEV gefördert. Nicht in die Kategorie der Biogasanlagen zählen die Anlagen, die in Artikel 67 Absätze 2–6 definiert sind und je separate Kategorien darstellen (insbesondere Klärgasanlagen oder Deponiegasanlagen).
Neu können alle Holzkraftwerke einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen und nicht nur diejenigen von regionaler Bedeutung (Abs. 2).
Art. 68 Abs. 2
Die bisherige Bestimmung wird mit den neuen anspruchsberechtigten Anlagen ergänzt:
Die Biomasseanlagen, die bisher am Einspeisevergütungssystem teilnehmen konnten, erhalten ab anrechenbaren Investitionskosten von 100'000 Franken einen Investitionsbeitrag. Das gleiche gilt auch für Deponiegasanlagen (Abs. 2 Bst. a und d).
Die Erneuerung einer Schlammverbrennungsanlage gilt wie eine KVA ab anrechenbaren Investitionskosten von 15 Millionen als erheblich (Abs. 2 Bst. b).
Art. 70 Ansätze
Biogasanlagen, die in der KEV einen Landwirtschaftsbonus erhalten haben, erhalten den maximalen Investitionsbeitrag von 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten (Bst. a). Bei diesen Biogasanlagen handelt es sich um Anlagen, die hauptsächlich Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung oder Hofdünger zusammen mit Ernterückstände, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten verwenden. Der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen darf höchstens 20 Prozent, bezogen auf die Frischmasse, betragen.
Die übrigen Biogasanlagen erhalten einen Investitionsbeitrag von 40 Prozent, weil diese Einnahmen in erster Linie über Entsorgungsgebühren sowie über die abgesetzte Wärme generieren können (Bst. b).
KVA, ARA, Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen erhalten einen Investitionsbeitrag in Höhe von 20 Prozent, da diese Anlagen Abfall im Sinne der Abfallverordnung zu Strom verarbeiten. Dafür können sie Gebühren erheben oder kostendeckende Preise verlangen bzw. die Kosten für die Entsorgung einsparen. Daher wird der Ansatz für diese Anlagen unverändert bei 20 Prozent belassen (Bst. c).
Art. 71 Höchstbeitrag
Die Mittel, welche für Biomasseanlagen aus dem Netzzuschlagsfonds zur Verfügung stehen, sind begrenzt. Die aufgelisteten Anlagen sind entweder relativ kostenintensiv oder es handelt sich um Anlagen, die grundsätzlich durch Gebühren finanziert werden. Aufgrund dieser Umstände sowie um garantieren zu können, dass alle Anlagen die Möglichkeit haben, einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen zu können, wird der Maximalbeitrag daher begrenzt.
Art. 75 Bst. a und Art. 79
Die NAM werden grundsätzlich nicht mehr berechnet. Dadurch ist der Investitionsbeitrag grundsätzlich aufgrund der anrechenbaren Investitionskosten und dem für die gesuchstellende Anlage entsprechenden Ansatz nach Artikel 70 zu bestimmen.
Art. 81 Anrechenbare Investitionskosten
Die anrechenbaren Investitionskosten von Anlagen werden in Artikel 61 definiert. Die Bestimmung wird geändert, damit sie identisch mit den Artikeln 87k und 87zbisAbsatz 2 ist.