Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieförderungsverordnung
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 96c und 96d Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Grundsätzlich ist auch bei der Berücksichtigung der Gesuche um einen Betriebskostenbeitrag in erster Linie das Einreichedatum massgebend. Können allerdings nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, erhalten diejenigen Projekte den Vorzug, die vorher im Einspeisevergütungssystem oder in der Mehrkostenfinanzierung waren. Damit soll verhindert werden, dass diese bereits gebauten und in Betrieb stehenden Anlagen abgestellt werden. Der Bau neuer Anlagen hat demgegenüber zweite Priorität.
Diesem Umstand wird auch mit der Bestimmung zu einem allfälligen Wartelistenmanagement Rechnung getragen.
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Art. 96e Gesuch
Um zu verhindern, dass Gesuche lange bevor eine Anlage auch tatsächlich vom Betriebskostenbeitrag profitieren kann, eingereicht werden und so möglicherweise Fördergelder blockieren, können Gesuche für Anlagen, die noch von der Einspeisevergütung oder der Mehrkostenfinanzierung profitieren, frühestens ein Jahr vor Ende der Vergütungsdauer bei der Vollzugsstelle eingereicht werden.
Für Anlagen, die noch nicht in Betrieb sind, gilt die Voraussetzung, dass sie zum Zeitpunkt, zu dem ein Gesuch eingereicht wird, baureif sind. Die Baureife wird in der Regel dann gegeben sein, wenn für ein Projekt eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Da allerdings nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass für ein Projekt gar keine Baubewilligung nötig ist, wurde der etwas weitere Begriff der Baureife verwendet. Inhaltlich deckt sich diese Bestimmung mit Artikel 53 Absatz 2 EnFV.
Art. 96f Verfügung
Die Beitragsgewährung kann verfügt werden, bevor die Vergütungsdauer einer Anlage abgelaufen ist oder eine neue Anlage in Betrieb genommen wurde. Allerdings fängt die Beitragsgewährung erst an zu laufen, wenn keine Einspeisevergütung oder Mehrkostenfinanzierung mehr gewährt wird oder eine neue Anlage tatsächlich in Betrieb genommen wird.
4. Abschnitt: Laufender Betrieb, Ausschluss und Verzicht
Art. 96g Auszahlung des Betriebskostenbeitrags
Die Auszahlung des Betriebskostenbeitrags entspricht dem System für Anlagen in der Direktvermarktung bei der Einspeisevergütung. Es wird nicht der Beitragssatz sondern nur der Betriebskostenbeitrag (der übertragen auf das Einspeisevergütungssystem der Einspeiseprämie entspricht) ausbezahlt. Die Elektrizität verkaufen die Betreiber selber am Markt, genau so, wie sie auch die Wärme und die Herkunftsnachweise selber am Markt verkaufen können.
Ebenfalls gleich wie bei der Einspeisevergütung wird bei einem den Beitragssatz allenfalls übersteigenden Referenz-Marktpreis den Betreibern der übersteigende Teil vierteljährlich in Rechnung gestellt.
Art. 96h Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen werden im Anhang 5 geregelt. Dieser verweist auf die Mindestanforderungen, wie sie für das Einspeisevergütungssystem gelten.