Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

Art. 83 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall

Liegen Anhaltspunkte für vor, dass keine ungedeckten Kosten vorliegen, ist der Investitionsbeitrag gemäss Anhang 4 zu prüfen bzw. zu berechnen (Abs. 1). Gegebenenfalls kann der Investitionsbeitrag auf die Höhe der ungedeckten Kosten beschränkt oder gänzlich verweigert werden (Abs. 2; vgl. Erläuterungen zu Art. 63).

Art. 84–87

Da neu die nichtamortisierbaren Mehrkosten grundsätzlich nicht mehr massgebend sind, werden die Artikel 84 bis 87 aufgehoben.

6a. Kapitel: Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

Art. 87a Ansatz

Die für Investitionsbeiträge für Windenergieanlagen in Auftrag gegebene Studie8 hat gezeigt, dass Projekte im Mittelland, in den grossen Föhntälern, den Voralpen sowie im Jura mit einem Investitionsbeitrag von 60 Prozent nur knapp rentabel betrieben werden können. Dafür darf die Renditeerwartung nicht über 4 Prozent liegen oder der Standort hat überdurchschnittliche Windverhältnisse aufzuweisen. Projekte in den Alpen sind mit einem Investitionsbeitrag von 60 Prozent nur an Standorten rentabel, die mehrere der folgenden Qualitäten aufweisen: Sehr gute Windverhältnisse, sehr günstig erschliessbarer Standort und Platz für viele Windenergieanlagen. Um den Ausbau der Windenergie wirksam zu fördern wird der Investitionsbeitrag für eine neue Windenergieanlage in Artikel 87a daher auf 60 Prozent festgelegt.

Als neu gilt eine Windenergieanlage in folgenden drei Fällen:

1) Eine oder mehrere Anlagen werden erstmals an einem Standort errichtet, an dem sich bisher keine Windenergieanlagen befanden.

2) Abbau einer bestehenden Anlage und Ersatz durch eine neue Anlage (Repowering).

3) Erweiterung eines bestehenden Windparks mit zusätzlichen neuen Anlagen.

Art. 87b Reihenfolge der Berücksichtigung

Diese Bestimmung entspricht den bestehenden Bestimmungen der Kleinwasserkraft- sowie der Biomasseanlagen. Die Berücksichtigung der Projekte erfolgt nach dem Einreichedatum des Gesuchs.

Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden jene Projekte, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zu den als Investitionsbeitrag zu bezahlenden Mitteln aufweisen, zuerst berücksichtigt.

Art. 87c Warteliste

Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, wird eine Warteliste geführt. Es werden nur Projekte in die Warteliste aufgenommen, welche die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllen. Ist bei einem Projekt bereits bei einer summarischen Prüfung des Antrags klar, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, wird der Antrag bereits vor Aufnahme in die Warteliste abgewiesen (Abs. 1).

Beim Abbau der Warteliste werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die als erstes eingereicht worden sind (Abs. 3).

8 Vgl. Fussnote 6