Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieförderungsverordnung
1. Ausgangslage
Das Parlament hat auf der Grundlage der parlamentarischen Initiative «Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie» (19.443) am 1. Oktober 2021 Änderungen des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) beschlossen (BBl 2021 2321). Die Revision umfasst insbesondere die Einführung der Auktionierung von Förderbeiträgen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sowie die Einführung von Investitionsbeiträgen für Kleinwasserkraft-, Biogas- und Windenergieanlagen sowie von Betriebskostenbeiträgen für Biomasseanlagen. Die Gesetzesänderungen bedingen u.a. eine Reihe von Änderungen der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03), welche der Bundesrat mit der vorliegenden Revision vornimmt (vgl. nachfolgende Ziff. 2.1.1, 2.2.1, 2.3 bis 2.5).
Im gleichen Zug wird die EnFV in zwei weiteren Punkten angepasst (vgl. nachfolgende Ziff. 2.1.2 und 2.2.3).
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Photovoltaik
2.1.1 Förderung für Anlagen ohne Eigenverbrauch
Das Erstellen von PV-Anlagen wird mit der Einmalvergütung (EIV) gefördert. Diese EIV darf gemäss geltendem EnG maximal 30 Prozent der Investionskosten von Referenzanlagen betragen. Dank der EIV können die Stromgestehungskosten einer PV-Anlage in den meisten Fällen so weit gesenkt werden, dass der Verbrauch von selbst erzeugtem Strom kostengünstiger ist als der Strombezug aus dem Elektrizitätsnetz. Da für eigenverbrauchten Strom im Gegensatz zum Bezug aus dem Stromnetz keine Netzgebühren und Abgaben anfallen, können PV-Anlagen mit der Kombination aus EIV und Eigenverbrauch wirtschaftlich betrieben werden. Die Attraktivität dieses Fördermodells hat in den letzten Jahren zu einem auch im internationalen Vergleich sehr starken Zubau der Photovoltaik in der Schweiz geführt.
2.1.1.1 Hohe EIV für Anlagen ohne Eigenverbrauch
Die Stromgestehungskosten von PV-Anlagen in der Schweiz sind jedoch noch nicht tief genug, um am Markt wettbewerbsfähig zu sein. Dies gilt vor allem für Standorte, an denen der erzeugte Strom nicht oder nur in sehr geringem Mass selber genutzt werden kann. So bieten beispielsweise die Dächer von Scheunen oder Lagerhallen Platz für grosse PV-Anlagen. Der Stromverbrauch in diesen Gebäuden und somit der mögliche Eigenverbrauch ist allerdings tendenziell gering. An Standorten von PV-Anlagen auf Infrastrukturanlagen wie Staumauern, Lärmschutzwänden oder schwimmend auf
Stauseen wird meist gar kein Strom verbraucht. Solche Anlagen müssten die produzierte Elektrizität vollständig oder zu einem grossen Teil ins Netz einspeisen, womit sie zurzeit nicht rentabel betrieben werden können. Folglich werden solche «Volleinspeisungsanlagen» momentan nur selten realisiert. Um das Potenzial dieser Anlagentypen auszuschöpfen hat der Gesetzgeber dem Bundesrat mit der Änderung des EnG vom 1. Oktober 2021 die Möglichkeit gegeben, für PV-Anlagen ohne
Eigenverbrauch eine «hohe» EIV von bis zu 60 Prozent der Investitionskosten von Referenzanlagen vorzusehen (Art. 25 Abs. 3 EnG).